Wei|he1 〈f. 19; österr.〉 = Weih
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Wei|he2 〈f. 19〉
1. Segen, Einsegnung, gottesdienstliche Handlung, mit der eine Person od. Sache für den Kult bestimmt wird, wobei ersterer bestimmte Rechte übertragen werden (Priester\Weihe, Altar\Weihe, Glocken\Weihe)
2. 〈fig.; geh.〉
2.1 Einweihung, feierliches Ingebrauchnehmen (z. B. von Brücken)
2.2 Feierlichkeit, feierliche Stimmung
● die \Weihe des Augenblicks, der Stunde empfinden 〈fig.; geh.〉; die \Weihen empfangen; die \Weihen erteilen; einer Sache durch musikalische Darbietungen die rechte \Weihe geben 〈fig.; geh.〉; eine erhabene \Weihe lag über der Versammlung 〈fig.; geh.〉; die höheren \Weihen die Weihen für die höheren Ränge der Geistlichen, z. B. Priester; die niederen \Weihen die Weihen für die niederen Ränge der Geistlichen
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1. (Rel.)
a) rituelle Handlung, durch die jmd. od. etw. in besonderer Weise geheiligt od. in den Dienst Gottes gestellt wird; ↑ Konsekration (1):
die W. einer Kirche, der Glocken;
b) Sakrament der katholischen Kirche, durch das jmdm. die Befähigung zum Priesteramt erteilt wird; rituelle Handlung, durch die jmd. in das Bischofsamt eingeführt wird:
die W. zum Priester empfangen, erteilen.
2. (geh.) Erhabenheit, Würde; heiliger Ernst:
seine Anwesenheit verlieh der Feier [die rechte] W.
schlanker, mittelgroßer Greifvogel mit langen, schmalen Flügeln u. langem Schwanz, der seine Beutetiere aus dem Flug erjagt.
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Weihe,
Religion: rituelle Handlung, durch die eine Person, ein Ort, ein Gebäude oder eine Sache aus dem profanen Bereich herausgehoben und in besonderer Weise für den Dienst (Kult) Gottes, der Götter beziehungsweise des als heilige Macht Verehrten bestimmt wird; bei Personen mit der Übertragung der entsprechenden (exklusiven) Vollmachten verbunden.
Die katholische Kirche und die Ostkirchen verstehen die Weihe von Personen (Ordination) als ein Sakrament. Nach dem katholischen Kirchenrecht unterscheidet das Weihesakrament die Kleriker (Klerus) von den Laien. Es ist die Grundlage der Weihehierarchie und Voraussetzung für die Übertragung kirchlicher Jurisdiktion (Kirchengewalt); seine Spendung ist durch das Weiherecht geordnet. Seit der frühen Kirche wurde zwischen vier niederen Weihestufen (Ostiarier, Lektor, Exorzist, Akolyth) und vier höheren (Subdiakon, Diakon, Presbyter/Priester, Bischof) unterschieden. Seit 1972 wird das Weihesakrament nur noch in die drei Stufen Diakonat, Presbyterat und Episkopat gegliedert. Zum Vollzug der Weihe gehören in allen Stufen Handauflegung und Weihegebet. Spender des Weihesakraments ist der Bischof. Der Eintritt in den Klerus und die Eingliederung (Inkardination) in eine bestimmte Diözese vollziehen sich durch den Empfang der Diakonweihe. Zum gültigen Empfang einer Weihe ist nur ein getaufter Mann befähigt. Zu den Voraussetzungen für den Empfang der Weihe gehört auch, dass der Priesteramtskandidat und der unverheiratete Kandidat für das dauernde (ständige) Diakonat das Zölibatsversprechen oder die ewigen Gelübde in einem Orden ablegen. Die gültige Weihe eines Klerikers verliert ihre Rechtswirkungen nur durch die Entlassung aus dem Klerikerstand. - Nach der Lehre der katholischen Kirche sind die von einem in der apostolischen Sukzession stehenden, gültig geweihten Bischof in gehöriger Form und mit hinreichender Intention gespendeten Weihen gültig, auch wenn der Weihende selbst außerhalb der katholischen Kirche steht. Demgemäß erkennt die katholische Kirche die in den orthodoxen und altkatholischen Kirchen gespendeten Weihen an, nicht aber die Weihe beziehungsweise Ordination der lutherischen Kirchen (als nicht in der apostolischen Sukzession stehend) und der anglikanischen Kirchen (Formfehler und mangelnder Intention wegen).
Die evangelischen Kirchen kennen keine Weihe von Personen und Sachen und verstehen entsprechende Handlungen als feierliche Beauftragungen (Ordination) und Indienststellungen. - In den Ostkirchen werden die drei am Altar vollzogenen höheren Weihen (Diakon, Priester, Bischof) sowie die im Kirchenschiff vollzogene Cheirothesie (griechisch »Handausstreckung«) zum Lektor (mit Tonsur) und Subdiakon unterschieden; alle Weihen sind nur für Männer möglich.
J. Ratzinger: Die kirchl. Lehre vom sacramentum ordinis, in: Internat. kath. Ztschr. Communio, Bd. 10 (1981);
T. Green: The church's sanctifying office, in: Jurist, Bd. 44 (Washington, D. C., 1984);
Das Priestertum in der Einen Kirche. Diakonat, Presbyterat u. Episkopat, hg. v. A. Rauch u. a. (1987).
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1Wei|he, die; -, -n [mhd. wīhe, ahd. wīhī = Heiligkeit, zu mhd. wīch, ahd. wīh, ↑weihen]: 1. (Rel.) a) rituelle Handlung, durch die jmd. od. etw. in besonderer Weise geheiligt od. in den Dienst Gottes gestellt wird; ↑Konsekration (1): die W. einer Kirche, der Glocken; Meinen Großvater hatten sie 1154 ... in Palermo beigesetzt, weil der Kirche von Cefalù ... noch die W. gefehlt hatte (Stern, Mann 88); b) Sakrament der katholischen Kirche, durch das jmdm. die Befähigung zum Priesteramt erteilt wird; rituelle Handlung, durch die jmd. in das Bischofsamt eingeführt wird: die niederen, höheren -n (kath. Kirche früher; die Weihen für die niederen, höheren Ränge des Klerus); die W. zum Priester empfangen, erteilen. 2. (geh.) Erhabenheit, Würde; heiliger Ernst: seine Anwesenheit verlieh der Feier [die rechte] W.; Man war überzeugt, in Markus einen Jünger Jesu selbst sprechen zu hören, und das gab seinem Bericht W. (Thieß, Reich 212); Auch Jörg, sonst so spitzbübisch und übermütig, schien sich der W. der Stunde bewusst zu sein (Kranz, Märchenhochzeit 25); Die Welt spricht von der W. und Würde des Todes (Musil, Mann 1141).
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Universal-Lexikon. 2012.