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Ju|rist [ju'rɪst], der; -en, -en, Ju|ris|tin [ju'rɪstɪn], die; -, -nen:Person, die Jura studiert [hat]:
für den Vertragsentwurf zogen sie einen Juristen heran.
Zus.: Verwaltungsjurist, Verwaltungsjuristin.
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Ju|rịst 〈m. 16〉 Student, Absolvent der Rechtswissenschaft [<mhd. juriste „Rechtsgelehrter“ <mlat. jurista; zu lat. ius, Gen. iuris „Recht“]
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jmd., der Rechtswissenschaften studiert hat bzw. auf diesem Gebiet arbeitet.
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Jurịst
der, -en/-en, rechtskundige Person, die entweder ein Universitätsstudium der Rechtswissenschaft oder eine einstufige Juristenausbildung (Justizausbildung) abgeschlossen hat. Der Abschluss besteht in den vorgeschriebenen Staatsprüfungen. Volljurist ist, wer durch Ablegen eines Assessorexamens die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst (»Einheitsjurist«) erworben hat. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für den Zugang zu den meisten juristischen Berufen. Die Bezeichnung Jurist ist kein rechtlich geschützter Titel.
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Ju|rịst, der; -en, -en [mlat. iurista, zu lat. ius, 1↑Jus]: jmd., der Jura studiert, das Jurastudium mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat: Da merkte man den -en, den Studierten (Kühn, Zeit 112); die Hörsäle der -en; die einseitig zivilrechtliche Ausbildung der deutschen -en (Fraenkel, Staat 288).
Universal-Lexikon. 2012.