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Kirchenrecht
Kịr|chen|recht 〈n. 11; unz.〉 Gesamtheit der Rechtsvorschriften über Verfassung u. Verwaltung der Kirche u. über die Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander

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Kịr|chen|recht, das:
1. Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das kirchliche Gemeinschaftsleben regeln.
2. eines der Rechte, die der Kirche zustehen.

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Kirchenrecht,
 
lateinisch Ius ecclesiạsticum,  
 1) die Gesamtheit der von den christlichen Kirchen zur Regelung des innerkirchlichen Lebens erlassenen Vorschriften. Im Unterschied zum Staatskirchenrecht ist das Kirchenrecht eigenständiges (nichtstaatliches) Recht. Vom Selbstverständnis der einzelnen Kirche abhängig, ist das Kirchenrecht unterschiedlich ausgestaltet und greift in den Einzelkirchen auf unterschiedlichen Rechtsquellen zurück.
 
Das katholische Kirchenrecht (kanonisches Recht) wurde seit dem 2. Vatikanischen Konzil überarbeitet und liegt seit 1983 in der erneuerten Fassung des Codex Iuris Canonici vor. Quellen des katholischen Kirchenrechts sind außerdem die Acta Apostolicae Sedis sowie für das partikulare Kirchenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz die Amtsblätter der einzelnen Diözesen. - Der 1929 begonnene Prozess der Kodifizierung des Kirchenrechts der unierten Ostkirchen kam 1990 mit der Veröffentlichung und In-Kraft-setzung eines einheitlichen ostkirchlichen Gesetzbuches, des »Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium«, zum Abschluss.
 
Das evangelische Kirchenrecht ist keine einheitliche Größe. Allgemein wird es bestimmt und begrenzt durch die im Alten Testament und Neuen Testament als »Gesetz und Evangelium« enthaltenen Weisungen. Konkretisiert wird es durch die Bekenntnisschriften und Ordnungen der Landeskirchen. Gesetze und Verordnungen der evangelischen Kirchen finden sich in Amtsblättern, Rechtssammlungen und Schreiben kirchlicher Behörden.
 
In den Ostkirchen ist das kanonische Recht vom Kirchenrecht zu unterscheiden. Ersteres erstreckt sich auf das innere Leben der Kirche, ihren Aufbau unbeschadet ihrer staatsrechtlichen Stellung, das Zweite betrifft die äußere Ordnung und ihre Stellung im staatlich-gesellschaftlichen Rahmen. Aus den einzelnen Kanones (kirchliche Bestimmungen) entstand der griechische Nomokanon. Er bildete die Grundlage aller kirchenrechtlicher Einzelordnungen der verschiedenen orthodoxen Kirchen. Die Autokephalie der orthodoxen Kirchen bewirkt, dass es Rechtsquellen gibt, die der gesamten Orthodoxie angehören, andere dagegen, die nur für den Bereich einer einzelnen Kirche gelten.
 
Literatur:
 
P. Hinschius: Das K. der Katholiken u. Protestanten in Dtl., 6 Bde. (1869-97);
 R. Sohm: K., 2 Bde. (1923, Nachdr. 1970);
 W. Plöchl: Gesch. des K., 5 Bde. (1-21960-70);
 A. Stein: Ev. K. (1980);
 
Hb. des kath. K., hg. v. J. Listl u. a. (1983);
 
Münster. Komm. zum Codex iuris canonici, hg. v. K. Ludicke u. a. (1985 ff.; Losebl.);
 P. Krämer: K., 2 Bde. (1992-93);
 
Das Recht der Kirche, hg. v. G. Rau u. a., auf 3 Bde. ber. (1994 ff.);
 
Lex. für Kirchen- u. Staatskirchenrecht, hg. v. A. von Campenhausenu. a., auf 3 Bde. ber. (2000 ff.).
 
 2) die theologische Disziplin, die die kirchliche Rechtsordnung wissenschaftlich (historisch und systematisch) behandelt; in der katholischen Theologie auch Kanonistik.
 

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Kịr|chen|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das kirchliche Gemeinschaftsleben regeln.

Universal-Lexikon. 2012.