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Unterhaltspflicht
Ụn|ter|halts|pflicht 〈f. 20; unz.〉 Pflicht zur Gewährung von Unterhalt

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Ụn|ter|halts|pflicht, die:
(gesetzliche) Verpflichtung, Unterhaltskosten zu zahlen.

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I
Unterhaltspflicht,
 
Rechtspflicht zur Gewährung von Unterhalt; sie besteht v. a. zwischen Verwandten in gerader sowohl ab- als auch aufsteigender Linie (also Großeltern, Eltern, Kindern usw., nicht aber zwischen Geschwistern) und zwischen Ehegatten (§§ 1601, 1360 BGB). Im ersten Fall ist berechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; verpflichtet, wer nicht den eigenen angemessenen Unterhalt (Selbstbehalt) gefährden würde (§ 1603); die Unterhaltspflicht betrifft die Abkömmlinge vor Verwandten der aufsteigenden Linie, im Übrigen die näheren vor den entfernteren Verwandten (§ 1606). Unverheiratete minderjährige Kinder sowie unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, können von ihren Eltern Unterhalt verlangen, falls die Einkünfte eigenen Vermögens oder der Ertrag ihrer eigenen Arbeit den Unterhalt nicht decken; die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für ihren und der Kinder Unterhalt einzusetzen (§ 1603 Absatz 2). Die Unterhaltspflicht ist regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu erfüllen; Eltern, die einem unverheirateten (minderjährigen oder volljährigen) Kind Unterhalt zu gewähren haben, können ihrer Unterhaltspflicht aber auch durch Gewährung von Naturalunterhalt (Verpflegung, Kleidung usw.) nachkommen. Die Unterhaltspflicht umschließt auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf, d. h. für eine Berufsausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sind Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung (z. B. Studium nach Lehre) verpflichtet, wenn diese auf einer vorherigen Ausbildung beruht, keinen Fachrichtungswechsel bedeutet und die bisherige Ausbildung die Begabung des Kindes nicht ausschöpft. Stellt die Zweitausbildung einen Berufswechsel dar, sind an die Finanzierungspflicht strengere Maßstäbe geknüpft (Unterhaltspflicht besonders bei gesundheitlichen Gründen, mangelnder Begabung für die Erstausbildung). Nach erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit erlischt der Anspruch auf Unterhalt. Für eine gewisse Übergangszeit besteht ferner Unterhaltspflicht im Rahmen der Arbeitsplatzsuche, das Anstellungsrisiko trägt der Unterhaltspflichtige aber nicht.
 
Ehegatten sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, erfüllt damit in der Regel seine Unterhaltspflicht (§ 1360). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten geht derjenigen der Verwandten vor (§ 1608). Der Familienunterhalt umfasst die Kosten des Haushalts, der persönlichen Bedürfnisse des Gatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder; er ist so zu leisten, wie es der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht. Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361). Auf eigene Erwerbstätigkeit kann er, wenn er vor der Trennung nicht erwerbstätig war, nur verwiesen werden, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Rücksicht auf die Dauer der Ehe erwartet werden kann. - Zur Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten Eherecht.
 
Hat jemand von den Sozialbehörden Unterhalt erhalten, so kann die Behörde den Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf sich überleiten (§§ 90 f. Bundessozialhilfegesetz). - Durch Gesetz vom 23. 7. 1979 in der Fassung vom 19. 1. 1994 wurde für Kinder allein stehender Mütter oder Väter der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen den Staat eingeführt. Er kann monatlich bis zur Höhe des Regelbetrags für minderjährige Kinder, die nicht mit beiden Elternteilen in einem Haushalt leben (Regelbedarf), für ein noch nicht 12-jähriges Kind für längstens 72 Monate gezahlt werden. Die Kosten werden vom Bund und von dem jeweiligen Land je zur Hälfte getragen. Dieses Gesetz gilt in den neuen Ländern nach Maßgabe dortiger Regelsätze.
 
In ähnlicher Weise geregelt ist die Unterhaltspflicht in Österreich (§§ 94 ff., 140 ff., 168 ABGB, §§ 66 ff. Ehegesetz) und in der Schweiz (Art. 151, 152, 163 ff., 173, 276 ff., 328 ff. ZGB u. a. Vorschriften). In Österreich ist das Unterhaltsvorschussgesetz von 1985 in der Fassung von 1991 bedeutsam, wonach der Staat in mehreren Fällen auf die gesetzlichen Ansprüche v. a. Minderjähriger Vorschüsse zu gewähren hat. In der Schweiz besteht Unterhaltspflicht auch für Geschwister (Art. 328 ZGB). Im Rahmen der zurzeit hängigen Scheidungsrevision wird die Unterstützungspflicht der Geschwister abgeschafft und diejenige der Verwandten in auf- und absteigender Linie begrenzt auf Pflichtige, die in günstigen Verhältnissen leben (Stand: September 1998). Die Regelung des Vorschusses der Alimente für den Fall, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist Sache der Kantone (Art. 293 ZGB).
 
Literatur:
 
Unterhaltsrecht, begr. v. G. Brühl, fortgef. v. H. Göppinger (61994);
 E. Kalthoener u. H. Büttner: Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (61997);
 R. Scholz: Unterhaltsvorschuß-Ges. (31997);
 P. Wendl u. S. Staudigl: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterl. Praxis (41997).
 
II
Unterhaltspflicht,
 
Die Unterhaltspflicht besteht nach dem Ehe- und Familienrecht zwischen Ehegatten sowie im Verhältnis Eltern-Kinder (auch nichteheliche Kinder) und anderen in gerader Linie Verwandten (Großeltern-Eltern-Kind). Sie besteht nicht jedoch z. B. unter Geschwistern oder Verschwägerten. Ein Ehegatte kann auch bei getrennt Lebenden oder nach der Scheidung z. B. dann Unterhalt verlangen, wenn er wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder wegen seines Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder finden kann, die seinen Fähigkeiten oder den früheren ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Das Gleiche gilt bei Aufnahme einer wegen der Ehe nicht begonnenen oder abgebrochenen Schul- oder Berufsausbildung. Im Verhältnis zu Kindern umfasst die Unterhaltspflicht der Eltern auch die Kosten für eine den Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildung, in Ausnahmefällen auch die für eine Zweitausbildung.
 

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Ụn|ter|halts|pflicht, die: (gesetzliche) Verpflichtung, Unterhaltskosten zu zahlen.

Universal-Lexikon. 2012.