Ụn|fall|ver|si|che|rung 〈f. 20〉 Versicherung von Personen gegen berufl., finanziellen Schaden durch Unfall
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Ụn|fall|ver|si|che|rung, die:
1. Versicherung von Personen gegen die Folgen eines Unfalls:
eine U. abschließen.
2. Unternehmen, das Unfallversicherungen (a) abschließt:
seine U. wollte nicht zahlen.
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Unfallversicherung,
1) Sozialversicherung: gesetzliche U., Zweig der Sozialversicherung mit der Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach einer Schädigung die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen (Rehabilitation), ihn beziehungsweise seine Hinterbliebenen finanziell zu entschädigen. Rechtliche Grundlage ist das SGB VII vom 7. 8. 1996. Träger der U. sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuzüglich der See-Berufsgenossenschaft, der Bund, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder, Gemeinde-U.-Verbände und Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. Kraft Gesetzes versichert sind nach § 2 SGB VII alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigten, landwirtschaftliche Unternehmer, Studenten, Schüler und Kinder in Kindergärten u. a.
Leistungen
der U. werden gewährt, wenn ein Schaden durch Arbeitsunfall oder einen Wegeunfall entstanden ist beziehungsweise eine Berufskrankheit vorliegt; sie werden unterteilt in Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, in berufsfördernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Geldleistungen. Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rente. Bei Hilflosigkeit des Verletzten wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. Verletztengeld wird insbesondere erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist (Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung) oder wegen der Heilbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann und unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Krankengeld, Arbeitslosengeld u. a. hatte (§ 45 SGB VII). Berechnet wird das Verletztengeld ähnlich wie das Krankengeld. Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (§§ 35-38 SGB VII; frühere Bezeichnung Berufshilfe) umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung der Fähigkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, gegebenenfalls die Ausbildung für einen anderen Beruf sowie Hilfe zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle; sie beinhalten auch Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungshilfen u. a.). Während der berufsfördernden Leistungen nach § 35 Absatz 1 erhält der Versicherte Übergangsgeld. Leistungen zur sozialen Rehabilitation umfassen Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Beratung und Betreuung, Haushaltshilfe, Reisekosten u. a. (§§ 30 ff. SGB VII). Die wichtigste Form der Entschädigungsleistungen ist die Rente (Verletztenrente). Sie beträgt jährlich zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit verloren hat (Vollrente). Daneben gibt es die Teilrente, die gemäß dem Grad der Erwerbsminderung die Vollrente reduziert. Eine Kinderzulage zur Rente eines Schwerverletzten wird nur gewährt, wenn der Anspruch vor 1984 entstanden ist. In bestimmten Fällen können Verletzte anstelle der Rente einen Kapitalbetrag (Abfindung) erhalten. Bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten (§§ 63 ff. SGB VII) und Beihilfe. Das Sterbegeld wird in Höhe von einem Siebentel der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße gezahlt (§§ 64 SGB VII, 18 SGB IV). Beziehen Empfänger von Witwen- oder Witwerrenten und volljährige Waisen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, wird dieses Einkommen, soweit es einen Freibetrag übersteigt, zum Teil auf die Rente angerechnet. Die Witwen- und die Witwerrente beträgt grundsätzlich jährlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes. Sie erhöht sich auf 40 %, wenn die Witwe beziehungsweise der Witwer mindestens 45 Jahre alt ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder berufs- oder erwerbsunfähig ist. Frühere Ehegatten können auf Antrag Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Verstorbene unterhaltspflichtig war. Die Waisenrente beträgt jährlich 20 %, bei Vollwaisen 30 % des Jahresarbeitsverdienstes. Sie wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, in besonderen Fällen (z. B. bei Schul- oder Berufsausbildung) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt. Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern), Stief- oder Pflegeeltern können eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Verunglückte sie wesentlich unterhalten hat oder unterhalten hätte.
Die U. wird im Umlageverfahren durch Arbeitgeberbeiträge finanziert; deren Höhe richtet sich nach dem Finanzbedarf, dem Entgelt der Versicherten und nach dem Grad der Unfallgefahr im jeweiligen Betrieb (Gefahrtarif). Für die landwirtschaftliche U. und die U.-Träger der öffentlichen Hand gelten besondere Vorschriften.
In Österreich sind Arbeiter, Angestellte und Beamte aufgrund der Sozialversicherungsgesetze pflichtversichert; ähnliche Leistungen wie in der deutschen U. - In der Schweiz ist die obligatorische berufliche U. im Bundesgesetz über die U. vom 20. 3. 1981 geregelt (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt).
Die deutsche U. ist seit ihrer Gründung 1884 weniger stark verändert worden als andere Sozialversicherungszweige. 1925 wurden bestimmte Berufskrankheiten und Wegeunfälle in die U. eingeschlossen und die Berufshilfe (Berufsfürsorge) Pflichtleistung. 1928 wurde die U. auf die kaufmännischen und verwaltenden Teile der versicherten Betriebe ausgedehnt. Seit 1963 ist die Bundesregierung verpflichtet, jährlich einen Unfallverhütungsbericht vorzulegen, und Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Die Renten werden jährlich an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Schüler, Studenten und Kinder in Kindergärten sind seit 1971 in die U. einbezogen. In der DDR war die U. Bestandteil der einheitlichen Sozialversicherung. Durch den Einigungsvertrag und das Renten-Überleitungsgesetz wurde die U. auf das Beitrittsgebiet übertragen.
2) Versicherungswirtschaft: private U., schützt vor den wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, d. h. von Ereignissen, die plötzlich und von außen auf den Körper des Versicherten einwirken und zu Invalidität oder zum Tod führen. Die private U. ergänzt die gesetzliche U. Zu unterscheiden sind Einzel- und Gruppen-U., Voll- und Teil-U. (Letztere für bestimmte Arten von Unfällen) sowie U. mit und ohne Beitragsrückgewähr. Der Versicherer leistet Invaliditätsentschädigung (gemäß Invaliditätssumme und -grad, Gliedertaxe) und/oder eine zuvor vereinbarte Todesfallsumme. Mitversichert werden können Tagegeld, Krankenhaustagegeld mit oder ohne Genesungsgeld, Übergangsentschädigung, Heilkostenersatz, Bergungskosten.
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Ụn|fall|ver|si|che|rung, die: a) Versicherung von Personen gegen die Folgen eines Unfalls: eine U. abschließen; b) Unternehmen, das Unfallversicherungen (a) abschließt: seine U. wollte nicht zahlen.
Universal-Lexikon. 2012.