So|zi|al|ver|si|che|rung 〈f. 20〉 staatl. Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- u. Rentenversicherung
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So|zi|al|ver|si|che|rung, die:
Versicherung des Arbeitnehmers u. seiner Angehörigen, die seine wirtschaftliche Sicherheit während einer Arbeitslosigkeit u. im Alter sowie die Versorgung im Falle einer Krankheit, einer Invalidität o. Ä. gewährleistet.
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Sozialversicherung,
gesetzliche Pflichtversicherung für breite Bevölkerungsschichten gegen Schäden, welche die soziale Existenzgrundlage der Versicherungs-Mitglieder (im Grenzfall: aller Gesellschaftsmitglieder) und der Versichertengemeinschaft (im Grenzfall: der gesamten Gesellschaft) gefährden (Solidargemeinschaft auf der Basis eines gesellschaftsweiten Solidaritätsprinzips im Gegensatz zur freiwilligen Individualversicherung). Schutz gewährt dieSozialversicherung v. a. gegen massenhaft anfallende Standardrisiken hochgradig arbeitsteiliger Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften, besonders Risiken des Einkommensausfalles wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Unfall, aufgrund von Arbeitslosigkeit, Alter und Invalidität sowie zum Ausgleich von Risiken infolge von Schwangerschaft oder Tod. Schutz durch Sozialversicherung wird - in einem nach Land, Epoche, Art und Alter des Sozialversicherungszweiges unterschiedlichen Ausmaß - vorrangig solchen Personen gewährt, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen oder standen, oftmals auch den Familienangehörigen, sowie Selbstständigen. Im Unterschied zum Fürsorgeprinzip, das auf der Prüfung individueller Bedürftigkeit beruht (z. B. bei der Sozialhilfe), wie auch zum Versorgungsprinzip, das Sozialleistungen standardisiert nach Art des gesetzlich fixierten Versorgungsfalles vergibt, gründet sich der Anspruch auf Sozialleistungen aus der Sozialversicherung auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch die Versicherten oder durch Versicherte und beitragspflichtige Arbeitgeber (Arbeitgeberbeitrag, in Österreich: »Dienstgeberanteil«). In reichen Industrieländern werden Sozialversicherungsleistungen in der Regel zusätzlich zur Finanzierung aus Beiträgen (»Sozialabgaben«) aus dem Budget des Zentralstaates beziehungsweise des Bundeshaushaltes bezuschusst.
Sozialversicherungszweige:
In Deutschland - wie auch in anderen Industrieländern - zählen zu den wichtigsten Sozialversicherungen die gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung (berufsständisch in die Arbeiterrenten-, die Angestellten- und die knappschaftlichem Rentenversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte gegliedert), die gesetzliche Pflegeversicherung sowie - je nach Systematik - die auch der Arbeitsmarktpolitik zuzurechnende Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherung in Deutschland wird - ähnlich wie in Österreich und der Schweiz - überwiegend aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert, ergänzt durch staatliche Zuschüsse.
Rechtsgrundlagen:
Wichtigste Rechtsgrundlage der Sozialversicherung in Deutschland ist das Sozialgesetzbuch (SGB), das u. a. die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Handwerkerversicherungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzen ablöste. Außerhalb des SGB ist die Rentenversicherung der Landwirte im Gesammelten über die Alterssicherung der Landwirte geregelt. Durch supranationalem Recht (z. B. der EG) und internationale Abkommen kann die Sozialversicherung ausländische Arbeitnehmer in Deutschland und deutscher Staatsangehöriger im Ausland abweichend von der deutschen Sozialversicherung geregelt werden. In den EG-Staaten wird die in den anderen EG-Ländern absolvierte Versicherungszeit berücksichtigt.
Mitgliederkreis:
Waren Anfang des 20. Jahrhunderts nur rd. 40 % aller Erwerbspersonen in Deutschland Mitglied der Sozialversicherung, stieg dieser Anteil über rd. 70 % zum Ende der Weimarer Republik auf mehr als 80 % heute. Hiermit hält diese, gleichauf mit Österreich, im internationalen Vergleich der Reichweite der Sozialversicherung einen Platz im oberen Mittelfeld, hinter den skandinavischen Ländern, aber deutlich vor der Schweiz und weit vor Ländern mit schwächer ausgebauter Sozialpolitik, wie z. B. Japan und USA. In der DDR strebte der durch die Sozialversicherung erfasste Anteil der Erwerbspersonen gegen 100 %. In Deutschland ist mittlerweile der Großteil der Erwerbspersonen - und besonders in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch ein erheblicher Teil der Familienangehörigen - sozialversichert. Von der klassischen Sozialversicherung nicht erfasst werden v. a. die Beamten (die jedoch durch eigenständige Systeme der sozialen Sicherung nach dem Fürsorgeprinzip geschützt sind, Versorgung) sowie ein Teil der Selbstständigen und der Erwerbstätigen mit regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentliche Erwerbsarbeit (geringfügige Beschäftigung).
Die deutsche Sozialpolitik kann auf eine besonders lange und einflussreiche Tradition zurückblicken, gilt doch das Deutsche Reich von 1871 als Pioniernation der modernen Sozialpolitik. Hier wurden früher als anderswo die ersten - wenn auch bescheidenen und lückenhaften - Netze der Krankenversicherung (1883), der Unfallversicherung (1884), der Invaliden- und Altersversicherung (1889) geknüpft. Charakteristisch war eine von den Eliten getragene Sozialpolitik »von oben«, die einige soziale Forderungen der Arbeiterbewegung aufgriff, primär aber darauf abzielte, deren weiter reichende politische Forderungen abzuwehren. Ausbau, Vertiefung und Erweiterung der Sozialversicherung erfolgten noch im Kaiserreich (1911 Angestelltenversicherung), beschleunigt in den 20er-Jahren der Weimarer Republik (1927 Arbeitslosenversicherung) und in raschem Tempo und mit weit reichendem sozialem Schutz in der Bundesrepublik Deutschland, besonders in Perioden hohen Wirtschaftswachstums. In Ostdeutschland wurden durch SMAD-Befehl von 1947 die Grundsätze einer einheitlichen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und zunächst auch Arbeitslosenversicherung) festgelegt. 1956 wurde als alleiniger Träger der FDGB eingesetzt und bestimmt, dass Versicherte, die nicht Mitglieder des FDGB waren (z. B. Mitglieder von LPG), bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt zu versichern sind. Die Leistungen der Sozialversicherung waren vergleichsweise gering. Aufgrund der Festlegungen im Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über eine Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. 5. 1990 und im Einigungsvertrag ist die Sozialversicherung der DDR in das bundesdeutsche Sozialversicherungssystem überführt worden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Knappschaft · Sozialleistungen · Sozialpolitik · Sozialrecht · Sozialstaat
Ein Jh. S. in der Bundesrep. Dtl., Frankreich, Großbritannien, Österreich u. der Schweiz, hg. v. P. A. Köhler u. a. (1981);
N. Finkenbusch: Begriffe der S. u. aus angrenzenden Rechtsgebieten (41990);
A. Weber u. a.: Soziale Sicherung in Europa. Die S. in den Mitgliedstaaten der Europ. Gemeinschaft (21991);
H. Jäger: Einf. in die S. u. die sonstigen Bereiche des Sozialrechts (111995);
T. Locher: Grundr. des S.-Rechts (Bern 21997).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Sozialpolitik: Soziale Sicherung
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So|zi|al|ver|si|che|rung, die: Versicherung des Arbeitnehmers u. seiner Angehörigen, die seine wirtschaftliche Sicherheit während einer Arbeitslosigkeit u. im Alter sowie die Versorgung im Falle einer Krankheit, einer Invalidität o. Ä. gewährleistet.
Universal-Lexikon. 2012.