Bereicherung
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Ạn|rei|che|rung 〈f. 20〉 das Anreichern, das Angereichertwerden
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Ạn|rei|che|rung:
1) die – meist erwünschte – Erhöhung des Anteils eines bestimmten Stoffs in einem Gemisch durch ggf. oftmals wiederholte Trennoperationen, z. B. die A. eines Isotops in einem Isotopengemisch, eines Metalls in einem Erz, eines Hormons oder Wirkstoffs im Körpergewebe;
2) die – meist unerwünschte – ↑ Kumulation eines Giftes im Körper, in der Nahrungskette oder in der Umwelt. – Ggs.: Verarmung.
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Ạn|rei|che|rung, die; -, -en:
das Anreichern, Sichanreichern, Angereichertwerden.
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Anreicherung,
1) Aufbereitungstechnik, Chemie: Bezeichnung für chemische und physikalische Verfahren zur Erhöhung der Konzentration eines Stoffes, die v. a. in Trennverfahren eine Rolle spielen, z. B. bei der Spurenanalyse, der Chromatographie, beim Ionenaustausch, bei der Flotation, Extraktion und Destillation, beim Windsichten, Schlämmen und Eindampfen. Von aktuellem Interesse ist die bakterielle Erzlaugung.
2) Kerntechnik: die Erhöhung des Anteils eines bestimmten Isotops in einem Isotopengemisch (Isotopentrennung), speziell die Isotopenanreicherung von 235U. Natururan enthält neben nichtspaltbarem 238U nur 0,71 % spaltbares 235U, das für den Einsatz in Leichtwasserreaktoren auf 2-4 %, für Hochtemperaturreaktoren auf 90 % angereichert werden muss. Verfahren zur Urananreicherung sind z. B. Diffusionstrenn-, Gaszentrifugen- und Trenndüsenverfahren.
3) Wasserbau: Niedrigwasseranreicherung.
4) Weinbereitung: früher Verbesserung, österreichisch Lesegutaufbesserung, Chaptalisation [ʃaptaliza'sjɔ̃, französisch], Zugabe von Saccharose (Rohr- oder Rübenzucker), konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Most vor der Gärung, um Weine mit einem höheren Alkoholgehalt zu erhalten, als dies aus den zur Verfügung stehenden Trauben (wegen ihres geringen Zuckergehaltes) möglich wäre. Bei Tafelwein kann die teilweise Konzentrierung auch durch Kälte erfolgen. Der zugegebene Zucker wird genauso wie der in der Traube vorhandene Zucker durch die Hefe zu Alkohol vergoren. Art, Umfang und Zeitpunkt der Anreicherung sind durch Bestimmungen des EG-Rechts geregelt.
Nach der deutschen Wein-VO vom 9. 5. 1995 dürfen nur Tafelwein, Landwein und Qualitätswein bei A. angereichert werden; für Qualitätsweine mit Prädikat ist die Anreicherung grundsätzlich verboten. Der Zusatz von konzentriertem Traubenmost und die Konzentrierung durch Kälte sind nur bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, zulässig.
Voraussetzung für eine Anreicherung ist ein bestimmter natürlicher Mindestalkoholgehalt, der in der Weinbauzone A 5 Volumenprozent und in der Weinbauzone B 6 Volumenprozent beträgt. In der Weinbauzone A darf der Alkoholgehalt nur um 3,5 Volumenprozent = 28 g/l und in der Weinbauzone B nur um 2,5 Volumenprozent = 20 g/l erhöht werden. Durch die Anreicherung darf der Gesamtalkoholgehalt außerdem folgende Grenzwerte nicht überschreiten (für Zone A und Zone B in Volumenprozent): Tafelrotwein 12,0 und 12,5, Tafelwein 11,5 und 12,0, QbA-Rotwein 13,0 und 13,5 sowie QbA-Wein 12,0 und 12,5.
Österreich:
Nach dem Weingesetz vom 1. 11. 1985 (und Novellierung 1986) dürfen nur Tafel- und einfache Qualitätsweine aufgebessert werden (mit Zucker oder Traubendickmost), und zwar um höchstens 45 g pro Liter Most, jedoch nur bis maximal 89º Öchsle (18º KMW) bei Weiß- und bis 94º Öchsle (19º KMW) bei Rotwein (Mostwaage).
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Universal-Lexikon. 2012.