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Sonntagsruhe
Sọnn|tags|ru|he 〈f.; -; unz.〉 (vorgeschriebene) Arbeitsruhe am Sonntag

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Sọnn|tags|ru|he, die:
1. durch die Arbeitsruhe am Sonntag bedingte Stille auf den Straßen:
es herrscht S.
2. an Sonntagen eingehaltene [Arbeits]ruhe:
jmds. S. stören;
die S. einhalten, verletzen.

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Sonntagsruhe,
 
das aufgrund von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der insoweit weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung grundsätzlich bestehende Verbot, an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeitshandlungen vorzunehmen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen des Sonntags als einem tradierten Element sozialen Ausgleichs widersprechen. Die Regelungen zur Sonntagsruhe sind aus der Gewerbeordnung in die §§ 9 ff. Arbeitszeitgesetz vom 6. 6. 1994 übernommen und an die technische und soziale Entwicklung angepasst worden. Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn und Ende der Sonntagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonntagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Als Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sieht § 10 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz u. a. die Beschäftigung in folgenden Bereichen vor: Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser u. a. Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Theater- und Filmaufführungen, Rundfunk, Presse, Messen, Ausstellungen, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Bäckereien, Landwirtschaft, Bewachungsgewerbe, Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen. Weitere Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot sind in Notfällen kraft Gesetzes möglich beziehungsweise können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Sonderregelungen bestehen ferner nach dem Jugendarbeitsschutz-, dem Mutterschutz- und dem Ladenschlussgesetz sowie für Seeleute. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen jedoch beschäftigungsfrei bleiben.
 
In Österreich regelt das Arbeitsruhegesetz von 1983 in der Fassung von 1997 die mindestens 36 Stunden dauernde Wochenendruhe für Arbeitnehmer, die spätestens samstags um 13 Uhr beginnen muss. Ähnlich wie in Deutschland ergeben sich aus dem Gesammelten selbst und aus VO des Bundes und der Länder zahlreicher Ausnahmen. Der während der Wochenendruhe beschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Wochenruhe von mindestens 36 Stunden, die mindestens einen ganzen Wochentag einschließt. Sonderbestimmungen bestehen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Gesammelten über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Nach dem Arbeitsruhegesetz besteht auch ein Anspruch auf Feiertagsruhe, der ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. - In der Schweiz ist die Sonntagsruhe für alle öffentlichen und privaten Betriebe im Arbeitsgesetz vom 13. 3. 1964 geregelt. Die Kantone sind befugt, höchstens acht Feiertage den Sonntagen gleichzustellen, wovon alle Kantone Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus dürfen die Kantone aus Gründen der öffentlichen Ruhe und Ordnung Vorschriften über die Sonntagsruhe erlassen.
 

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Sọnn|tags|ru|he, die: 1. durch die Arbeitsruhe am Sonntag bedingte Stille auf den Straßen: es herrscht S. 2. vgl. ↑Feiertagsruhe: jmds. S. stören; die S. einhalten, verletzen.

Universal-Lexikon. 2012.