Rẹchts|hän|gig|keit 〈f. 20; unz.〉 das Schweben einer Rechtssache
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Rẹchts|hän|gig|keit, die; - (Rechtsspr.):
das Rechtshängigsein.
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Rechtshängigkeit,
prozessualer Zustand in gerichtlichem Verfahren, besonders im Zivilprozess die Existenz eines Rechtsstreites über einen prozessualen Anspruch in einem Urteilsverfahren zwischen zwei Parteien. Rechtshängigkeit entsteht dort mit Erhebung der Klage, d. h. mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht und ihrer Zustellung an den Beklagten (§§ 253, 261 ZPO, parallel: § 90 Verwaltungsgerichtsordnung, § 66 Finanzgerichtsordnung, § 94 Sozialgerichtsgesetz; vor Zustellung spricht man von »Anhängigkeit«). Rechtshängigkeit tritt ferner ein, wenn das Mahnverfahren durch Widerspruch oder Einspruch des Schuldners in das Streitverfahren übergeleitet wird, in der Regel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids (§§ 696 Absatz 3, 700 Absatz 2 ZPO). Die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit sind u. a.: Das einmal zuständige Gericht bleibt zuständig (perpetuatio fori); die Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes nimmt dem Kläger nicht die Befugnis, den Prozess fortzuführen; die Zulässigkeit der Klageänderung wird eingeschränkt; der Streitgegenstand des Prozesses darf während der Rechtshängigkeit nicht in einem anderen Prozess anhängig gemacht werden. - Daneben hat die Rechtshängigkeit materiellrechtliche Wirkungen: Sie begründet den Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB), verschärft die Haftung des Herausgabepflichtigen (§§ 989, 292, 818 Absatz 4 BGB) und unterbricht die Verjährung. - In Österreich und der Schweiz gilt Ähnliches, wobei in der Schweiz die Wirkungen der Rechtshängigkeit teils kantonalrechtlicher, teils bundesrechtlicher Natur sind.
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Rẹchts|hän|gig|keit, die; - (Rechtsspr.): das Rechtshängigsein: vor, nach Eintritt der R.
Universal-Lexikon. 2012.