Akademik

Rückwirkung
Auswirkung

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Rụ̈ck|wir|kung 〈f. 20
1. Wirkung auf den Wirkenden od. die wirkende Kraft zurück
2. Wirkung (eines Gesetzes, einer Willenserklärung usw.) auf einen bestimmten Zeitraum vorher
● Gehaltserhöhung mit \Rückwirkung bis zu drei Monaten

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Rụ̈ck|wir|kung, die:
1. Wirkung, die durch jmdn. od. etw. ausgelöst wird u. auf diese Person od. Sache zurückwirkt:
wechselseitige -en.
2.↑ rückwirkende (1) Gültigkeit:
dieses Gesetz hat keine R.

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Rückwirkung,
 
Recht: die Geltung von Rechtsakten, insbesondere von Gesetzen, für Tatbestände, die zeitlich vor ihrer Entstehung oder ihrem In-Kraft-Treten liegen. Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit verbieten nicht grundsätzlich die Rückwirkung von Gesetzen, doch sind der Rückwirkung im Hinblick auf den ihnen innewohnenden Grundsatz der Berechenbarkeit des Rechts enge Grenzen gesetzt. Bei Gesetzen ist die echte Rückwirkung unzulässig. Abgeschlossene Tatbestände der Vergangenheit dürfen nicht nach späteren Rechtsregeln beurteilt werden. Dies gilt besonders im Strafrecht (Art. 103 GG, § 2 StGB; nulla poena sine lege). Die unechte Rückwirkung, bei der in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse fortdauern und nach neuem Recht beurteilt werden sollen, ist nur ausnahmsweise zulässig, z. B. wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern; jedoch darf durch Rückwirkung nicht in bereits verfestigte Rechte, die Vertrauensschutz genießen, eingegriffen werden.

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Rụ̈ck|wir|kung, die: 1. Wirkung, die durch jmdn. od. etw. ausgelöst wird u. auf diese Person od. Sache zurückwirkt: wechselseitige -en; dass vom Militär auch destruktive -en auf den eigenen Staat ausgehen können (Fraenkel, Staat 366). 2. rückwirkende (1) Gültigkeit: dieses Gesetz hat keine R.; mit R. (rückwirkend 1).

Universal-Lexikon. 2012.