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Mahnverfahren
Mahn|ver|fah|ren 〈n. 14Verfahren, bei dem der Schuldner einen Zahlungsbefehl erhält, ohne dass es zur gerichtl. Verhandlung kommen muss

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Mahn|ver|fah|ren, das (Rechtsspr.):
vereinfachtes gerichtliches Verfahren, bei dem einem Schuldner ein Mahnbescheid ohne vorherige gerichtliche Verhandlung zugestellt wird.

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Mahnverfahren,
 
Zivilprozessrecht: vereinfachtes Verfahren zur Geltendmachung von Geldansprüchen, die nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig sind, geregelt in §§ 688-703 d ZPO. Auf Antrag des Gläubigers, der auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular beim Amtsgericht eingereicht werden muss, erlässt das Gericht ohne Prüfung der Begründetheit des Anspruchs und ohne vorherige Anhörung des Schuldners den Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl). Er enthält die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung, soweit der Schuldner den Anspruch als begründet ansieht, die behauptete Schuld zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem Anspruch widersprochen wird. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (Sitz, Wohnsitz) hat. Einige Bundesländer haben die Zuständigkeit auf bestimmte Amtsgerichte konzentriert. Legt der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch ein, so erlässt das Gericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid, aufgrund dessen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann, gegen den aber noch der Einspruch des Schuldners binnen zwei Wochen seit Zustellung möglich ist. Erfolgt kein Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und kann nur noch in Ausnahmefällen angegriffen werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid leitet das Verfahren in den normalen Zivilprozess über, sofern eine Partei dessen Durchführung beantragt. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt. Das Mahngericht gibt in diesen Fällen den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahngesuch für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnet worden ist. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Mahnverfahrens kann die automatische Datenverarbeitung (maschinelle Bearbeitung) eingesetzt werden. Das Mahnverfahren ist in vollem Umfang den Rechtspflegern übertragen.
 
Auch in Österreich ist das Mahnverfahren ein verkürztes, ähnlich geregeltes Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels (§§ 448 ff. ZPO). Das Gericht hat ohne nähere sachliche Prüfung bei Klagen auf eine Geldleistung von nicht mehr als 100 000 öS einen Zahlungsbefehl zu erlassen. - Nach schweizerischem Recht kann der Gläubiger einer Geldforderung beim örtlich zuständigen Betreibungsamt, das keine Gerichtsbehörde darstellt, ein Betreibungsbegehren einreichen. Das Betreibungsamt erstellt ohne Prüfung des geltend gemachten Anspruches einen Zahlungsbefehl, der die Aufforderung enthält, die Forderung samt Betreibungskosten binnen 20 Tagen zu erfüllen. Wenn der Betriebene weder bezahlt noch innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag erhebt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangen. Erhebt der Betriebene (durch einfache mündliche oder schriftliche Erklärung) Rechtsvorschlag, so muss dieser vom Richter entweder auf dem ordentlichen Prozessweg oder gegebenenfalls im (summarischen) Rechtsöffnungsverfahren beseitigt werden, bevor die Zwangsvollstreckung weitergeführt werden kann.
 
Literatur:
 
U. Seidel u. W. Brändle: Das automatisierte M. Weiterentwicklung u. Rationalisierungschancen (1989);
 G. Huber: Das erfolgreiche M. (71996).
 

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Mahn|ver|fah|ren, das (Rechtsspr.): vereinfachtes gerichtliches Verfahren, bei dem einem Schuldner ein Mahnbescheid ohne vorherige gerichtliche Verhandlung zugestellt wird.

Universal-Lexikon. 2012.