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Ọb|dach|lo|se, die/eine Obdachlose; der/einer Obdachlosen, die Obdachlosen/zwei Obdachlose:
weibliche Person, die obdachlos ist.
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Obdachlose,
Menschen beziehungsweise Haushalte ohne oder ohne eigene Wohnung; im Sinne des Sozialhilferechts Personen ohne ausreichende Unterkunft: in der Regel Personen, die nach dem Ordnungsrecht von den Gemeinden beim Verlust ihrer Wohnung (z. B. durch Räumungsklagen infolge von Mietschulden) in Obdachlosen- oder sonstigen Notunterkünften ohne Mietvertrag als Nutzungsberechtigte untergebracht sind.
Für Deutschland geht die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe gegenwärtig (Anfang 2002) von rd. 500 000 aktuell Betroffenen (v. a. in den Großstädten) aus; darunter rd. 85 000 Kinder und Jugendliche, die mit ihren Eltern als Nutzungsberechtigte in bereitgestelltem Ersatzwohnraum leben, und über 100 000 Personen, die als Aussiedler in Übergangsunterkünften untergebracht sind und per Definition und Lebenslage zu dem mit »normalem« Wohnraum zu versorgenden Personenkreis oder den akuten Wohnungsnotfällen zu rechnen sind. Die Zahl der ohne eigene Wohnunterkunft in Sozialeinrichtungen (Frauenhäuser, Gemeinschafts- und Behelfsunterkünfte, Beherbergungsbetriebe), bei Freunden und Bekannten oder auch völlig ohne Unterkunft lebenden Personen wird auf etwa 30 000 geschätzt.
Bis in die 1970er-Jahre wurde Obdachlosigkeit vorrangig als ordnungsrechtliche Aufgabe angesehen und galt als selbstverschuldet. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass sie am Ende eines sozialen und ökonomischen Benachteiligungsprozesses steht und für die Betroffenen, insbesondere auch für deren Kinder, mit schweren Belastungen verbunden ist. Trotz der in den letzten Jahrzehnten im Allgemeinen verbesserten Wohnungsversorgung droht den Obdachlosen die Unterbringung in Unterkünften, die oft nach primitiven Baustandards und an isolierten Standorten errichtet wurden.
V. a. angesichts der mit dieser Unterbringungsform verbundenen sozialen Problematik (soziale Brennpunkte) ist es ein vorrangiges Ziel heutiger Obdachlosenhilfe, keine neue Obdachlosigkeit entstehen zu lassen und bestehende Obdachlosensiedlungen unter Beteiligung der Bewohner (Gemeinwesenarbeit) zu sanieren.
Bei entstandener oder unmittelbar drohender Obdachlosigkeit kommen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 15 a, § 72) folgende Hilfen infrage: Übernahme von Mietschulden, Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme geeigneter Sozialleistungen und sozialer Dienste, Hilfen bei der Beschaffung von Wohnung und Arbeit, wirtschaftliche Beratung und Hilfen bei Schulden und Haushaltsfragen, gezielte Betreuung von Alleinstehenden und Familien, gesundheitliche Hilfen (z. B. für werdende Mütter), Freizeitangebote für Jugendliche.
Wohnen tut not. Obdachlosigkeit in der Diskussion, hg. v. R. Keller u. a. (1987);
Wohnhaft. Armut u. Obdachlosigkeit, hg. v. K. A. Chassé u. a. (1987);
Sicherung der Wohnungsversorgung in Wohnungsnotfällen u. Verbesserung der Lebensbedingungen in sozialen Brennpunkten, hg. vom Dt. Städtetag (1987);
I. Welpe: Sozialer Streß bei O.n (1990);
Statistikbericht, hg. v. der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (1993 ff.);
Wohnversorgung für Nichtseßhafte u. O., bearb. v. B. Koengeter (41994);
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Ọb|dach|lo|se, der u. die; -n, -n <Dekl. ↑Abgeordnete>: jmd., der obdachlos ist: Nichtsesshafte sind Einzelpersonen, O. leben fast immer im Familienverband (Klee, Pennbrüder 35).
Universal-Lexikon. 2012.