Akademik

Unterbringung
Unterkunft; Quartier

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Ụn|ter|brin|gung 〈f. 20; unz.〉 das Unterbringen

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Ụn|ter|brin|gung, die; -, -en:
1. das Unterbringen:
seine U. in eine/einer Klinik.
2. (ugs.) Unterkunft.

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Unterbringung,
 
der zeitweilige oder dauernde zwangsweise verfügte Aufenthalt von schuldunfähigen Straftätern, körperlich oder geistig kranken Personen, Seuchenverdächtigen, Kindern und Jugendlichen u. a. in einer Anstalt. Als freiheitsbeschränkende Maßnahme ist die U. nur zulässig aufgrund eines förmlichen Gesetzes (z. B. Bundes-Seuchengesetz) und an die Zustimmung der Gerichte gebunden. Spezielle U.-Gesetze der Länder betreffen die U. psychisch Kranker und Suchtkranker und ihre Betreuung.
 
Zivilrechtlich können geistig oder körperlich kranke Minderjährige im Rahmen der Personensorge von Eltern oder Vormund in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden. Soweit damit eine Freiheitsentziehung verbunden ist (so bei der Einweisung in eine geschlossene Anstalt), ist die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die Einweisung darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie das Wohl der Betroffenen dies erfordert (§§ 1800, 1631 b BGB). Auch bei einem unter Betreuung stehenden Volljährigen hängt die U. von einem Beschluss des Vormundschaftsgerichts ab (§ 1906 BGB). Das Verfahren ist in den §§ 70 ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. - Im Strafverfahren ist die U. eine Maßregel der Besserung und Sicherung.

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Ụn|ter|brin|gung, die; -, -en: 1. das Unterbringen: seine U. in eine/einer Klinik. 2. (ugs.) Unterkunft.

Universal-Lexikon. 2012.