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Ak|ti|vie|rung 〈[ -vi:-] f. 20〉 das Aktivieren
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Ak|ti|vie|rung [zu ↑ aktiv] Überführen von Stoffen oder Systemen in einen aktiven (aktivierten, energiereicheren) Zustand, z. B. durch Zufuhr von Aktivierungsenergie, durch Einsatz von Aktivatoren (z. B. Katalysatoren) oder durch Entfernung von Inhibitoren. – Ggs.: Desaktivierung.
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Ak|ti|vie|rung, die; -, -en:
das Aktivieren; das Aktiviertwerden.
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Aktivierung
die, -/-en,
1) Betriebswirtschaft: Bildung von Aktivposten (Aktiva) in der Bilanz. Die Aktivierung richtet sich im Wesentlichen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit sind auf der Aktivseite alle am Bilanzstichtag vorhandenen selbstständig verkehrsfähigen, d. h. einzeln veräußerbaren Güter eines Unternehmens auszuweisen (Aktivierungspflicht). Allerdings können rechtliche Besonderheiten eine Aktivierung des Gutes untersagen (Aktivierungsverbot, z. B. unentgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte) oder zur Wahl stellen (Aktivierungswahlrecht, z. B. derivativer Firmenwert). Die Aktivierung wirkt im Vergleich zur Aufwandsverrechnung bei Aktivierungsverzicht in der Periode der Aktivierung gewinnerhöhend.
2) Chemie: Vorgang, bei dem chemischen Elemente oder Verbindungen durch Temperaturerhöhung, Bestrahlung oder Zugabe von Katalysatoren oder Aktivatoren in einen besonders reaktionsfähigen Zustand überführt werden.
3) Kernphysik: Bestrahlung eines Stoffes mit geladenen oder ungeladenen Teilchen (z. B. Neutronen bei der Neutronenaktivierung), wodurch Kernreaktionen ausgelöst werden, bei denen als Endprodukte Radionuklide entstehen und somit eine künstliche Radioaktivität hervorgerufen wird.
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Ak|ti|vie|rung, die; -, -en: das Aktivieren, Aktiviertwerden.
Universal-Lexikon. 2012.