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Bundeskartellamt
Bun|des|kar|tẹll|amt 〈n. 12u; Rechtsw.〉 Bundesbehörde, die für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften zuständig ist

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Bụn|des|kar|tẹll|amt, das:
Bundesbehörde, die für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zuständig ist.

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Bundeskartẹllamt,
 
Abkürzung BKartA, Bundesoberbehörde zur Wahrnehmung der sich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergebenden Aufgaben; gegründet 1958, Sitz: Bonn. Das Bundeskartellamt gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, wird jedoch selbstständig tätig. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat es weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrechte in Geschäftsunterlagen und kann z. B. Durchsuchungen veranlassen. Es kann gegen das GWB verstoßende Verträge und Verhaltensweisen untersagen und als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße belegen. Das Bundeskartellamt ist insbesondere zuständig für Strukturkrisenkartelle, Ein- und Ausfuhrkartelle, die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrolle), Kontrolle über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die Missbrauchsaufsicht über Preisbindungsverträge und über unverbindliche Preisempfehlungen sowie für alle Fälle der Marktbeeinflussung, deren Wirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen. In den Fällen der §§ 8 und 42 GWB (Ministererlaubnis) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, für die regionalen Wettbewerbsbeschränkungen sind die Landesbehörden (in der Regel der Wirtschaftsminister) zuständig. Zum Schutz der Bieter unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge seit 1999 der Nachprüfung (auf Antrag) durch die Vergabekammern des Bundeskartellamts (bei Aufträgen der Bundes) beziehungsweise der Länder (bei diesen zuzurechnenden Aufträgen; §§ 97 ff. GWB). Entscheidungen des Bundeskartellamts werden in einem justizähnlichen Verfahren von Beschlussabteilungen gefasst, die mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt sind (das Bundeskartellamt ist jedoch kein Gericht). Gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts ist Beschwerde beim für den Sitz des Bundeskartellamts zuständigen Oberlandesgericht möglich; gegen dessen Beschlüsse ist unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zulässig. Neben dem Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde wurde für den Bereich Wettbewerbspolitik 1974 als Sachverständigengremium die Monopolkommission geschaffen. Für Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EG betreffen, gilt EG-Kartellrecht, d. h. Art. 81, 82 EG-Vertrag; zuständig ist die Kommission der EG. Das Bundeskartellamt kann auch europäisches Wettbewerbsrecht anwenden, soweit die Kommission der EG nicht selbst tätig wird. - Im Unterschied zu Deutschland sind in Österreich und der Schweiz nach den jeweiligen Kartellgesetzen für ähnliche Aufgaben Gerichte zuständig, z. B. in Österreich das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien, das auch das Kartellregister führt, und das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof. Beim Kartellgericht obliegen dem sozialpartnerschaftlich besetzten Paritätischen Ausschuss für Kartellangelegenheiten Gutachteraufgaben. In der Schweiz ist beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement als Gutachter- und Sachverständigenkommission für Wettbewerbsfragen die Kartellkommission tätig.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Wettbewerb: Wettbewerbspolitik
 

Universal-Lexikon. 2012.