zurückrufen; abbestellen; zurücknehmen; widerrufen; zurückweisen; außer Kraft setzen; entkräften; kündigen; ausgleichen; stornieren; terminieren; tilgen; zurückziehen; aufheben; abschaffen; rückgängig machen; verwerfen
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an|nul|lie|ren [anʊ'li:rən] <tr.; hat:amtlich für ungültig erklären:
einen Vertrag, ein Gerichtsurteil annullieren; seine Ehe mit der minderjährigen Frau wurde annulliert.
Syn.: ↑ aufheben, außer Kraft setzen.
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an|nul|lie|ren 〈V. tr.; hat〉
1. für ungültig, für nichtig erklären
[<frz. annuler „für ungültig erklären“ <lat. ad „zu“ + nullus „keiner“]
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a) [amtlich] für ungültig, nichtig erklären:
ein Gerichtsurteil, einen Vertrag, die Ehe a.;
b) (bes. südd., österr., schweiz.) absagen, stornieren:
einen Flug a.
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an|nul|lie|ren <sw. V.; hat [spätlat. annullare, zu lat. nullus, ↑null]: [amtlich] für ungültig, nichtig erklären: ein Gerichtsurteil, einen Vertrag, die Ehe a.; Hitler ... sprach über den Friedensvertrag von Versailles, der annulliert werden müsse (Hilsenrath, Nazi 49); Ü Hier wird ... viel gelobt, doch zwischendurch gibt es Sätze ..., die das soeben gespendete Lob unvermittelt annullieren (Reich-Ranicki, Th. Mann 66).
Universal-Lexikon. 2012.