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Pi|ra|te|rie 〈f. 19〉
1. = Seeräuberei
2. 〈Mil.〉 unerlaubter Akt der Seekriegsführung; →a. Luftpiraterie
3. 〈kurz für〉 Produktpiraterie
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Pi|ra|te|rie , die; -, -n [frz. piraterie]:
1. Seeräuberei.
2.
a) gewaltsame Übernahme des Kommandos über ein Schiff, Flugzeug, um eine Kursänderung zu erzwingen, eine bestimmte Forderung durchzusetzen;
b) (Seerecht) Angriff auf ein neutrales Schiff durch ein Kriegsschiff einer Krieg führenden Macht.
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I Piraterie
die, -/...'ri|en, Seeräuberei; nach der Seerechtskonvention vom 10. 12. 1982 (Art. 101 a) »alle rechtswidrigen Gewalt- oder Behinderungsakte sowie alle Beraubungsakte, die zu privaten Zwecken von der Mannschaft oder den Passagieren eines privaten Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt werden und sich richten 1) auf der hohen See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder an Bord eines solchen Schiffs oder Luftfahrzeugs befindlichen Personen oder Eigentumsobjekte; 2) gegen ein Schiff, Luftfahrzeug, Personen oder Eigentumsobjekte an einem Ort, der außerhalb der Gebietshoheit eines jeden Staates liegt.« Die Seerechtskonvention verpflichtet ferner alle Staaten, nach Kräften zur Unterdrückung der Piraterie auf der hohen See und an allen anderen Orten, die nicht unter der Gebietshoheit eines einzelnen Staates stehen, d. h. in sämtlichen völkerrechtlichen Gemeinschaftsräumen, zusammenzuarbeiten. Denselben Regeln unterliegt die Piraterie durch Kriegsschiffe oder Staatsluftfahrzeuge, deren Mannschaft gemeutert und sich in den Besitz des Schiffs beziehungsweise Luftfahrzeugs gesetzt hat. Auf der hohen See und in völkerrechtlichen Gemeinschaftsräumen kann jeder Staat ein Piratenschiff oder Piratenluftfahrzeug beschlagnahmen und die darauf befindlichen Personen inhaftieren. Zu ihrer Bestrafung sind die Gerichte des beschlagnahmenden Staates befugt. Für Staaten, die noch nicht an die Seerechtskonvention von 1982 gebunden sind, gilt die Seerechtskonvention vom 29. 4. 1958 (Genfer Übereinkommen über die hohe See), die in Art. 14 ff. ähnliche Regeln enthält. (Luftpiraterie)
In der Antike wurde Piraterie von allen seefahrenden Völkern betrieben. Erst Rom gelang es im Zeichen der »Pax Romana«, die Piraterie einzudämmen. Im Mittelalter betrieben v. a. Wikinger in Nord- und Sarazenen in Südeuropa Piraterie. Im 15.-18. Jahrhundert war die Kaper als legale Form des Kriegseinsatzes privater Schiffe verbreitet, wobei die Grenzen zur Piraterie oft fließend waren. Schwerpunkte dieser Aktivitäten waren der Indische Ozean und die Karibik. Im Persischen Golf und im Indischen Ozean waren auch zahlreiche einheimische Piraten tätig. Vom 16. bis 18. Jahrhundert befuhren nordafrikanische Piraten das Mittelmeer; sie konnten im 19. Jahrhundert durch europäische Mächte unterdrückt werden. Durch rechtliche, militärische und administrative Maßnahmen ging die Piraterie im 19. und 20. Jahrhundert zwar stark zurück, ausgerottet konnte sie aber bis in die Gegenwart nicht werden.
II
Piraterie
[engl. piracy], die unerlaubte Nutzung oder Aneignung von Gütern, die durch das Patent- oder Urheberrecht geschützt sind, z. B. von Software (Software-Piraterie), von Texten, Musik usw., aber auch die bewusste Nachahmung von Produkten oder Dienstleistungen. Die Piraterie macht einem EU-Grünbuch von 1998 zufolge im Informatikbereich knapp 40 %, in der Film- und Phonobranche etwa 25 % des legalen Handels aus. Weltweit sollen durch Piraterie etwa 200 000 Arbeitsplätze und rund 200 bis 300 Milliarden Euro Gewinne verloren gehen.
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Pi|ra|te|rie, die; -, -n [frz. piraterie]: 1. Seeräuberei. 2. a) gewaltsame Übernahme des Kommandos über ein Schiff, Flugzeug, um eine Kursänderung zu erzwingen, eine bestimmte Forderung durchzusetzen; b) (Seerecht) Angriff auf ein neutrales Schiff durch ein Kriegsschiff einer Krieg führenden Macht.
Universal-Lexikon. 2012.