Wertschöpfungsteuer,
eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Wertschöpfung des einzelnen Unternehmens ist. Bis auf die Tatsache, dass bei Investitionsgütern nicht nur die jeweilige Abnutzung, sondern im Jahr der Anschaffung die gesamten Anschaffungskosten von den Erlösen abgezogen werden, entspricht die Mehrwertsteuer einer subtraktiv berechneten Wertschöpfungsteuer.
Im deutschen Sprachraum beschränkt sich der Begriff Wertschöpfungsteuer auf eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage die errechnete Wertschöpfung als Summe der gezahlten Faktorentgelte (Löhne, Zinsen, Mieten, Pachten) und des Gewinns ist. Eine derartige Wertschöpfungsteuer wurde vom Wissenen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (1982) als Ersatz für die Gewerbesteuer vorgeschlagen. Steuerpflichtig sollen über den Kreis der Gewerbesteuerpflichtigen hinaus auch die freien Berufe und der Staat sowie (bei Wegfall auch der Grundsteuer) die Wohnungswirtschaft und die Landwirtschaft sein. Wie bei der Gewerbesteuer soll bei bundeseinheitlich geregelter Bemessungsgrundlage die einzelne Gemeinde über die Festlegung eines Hebesatzes die Höhe der Steuerbelastung bestimmen. Die Befürworter einer solchen kommunalen Wertschöpfungsteuer (Gemeindewertschöpfungsteuer) erwarten von der neuen Steuer die Beseitigung beziehungsweise Abschwächung der Mängel der Gewerbesteuer, v. a. eine geringere räumliche Streuung und größere Gleichmäßigkeit der Steuereinnahmen pro Einwohner sowie eine Verringerung der Abhängigkeit der Gemeinde von einem oder einigen großen Gewerbesteuerzahlern. Gleichwohl konnte sich das Konzept der Wertschöpfungsteuer bis heute nicht durchsetzen. Kritisiert werden v. a. die (allerdings auch bei der Umsatzsteuer) vorhandenen gewinnunabhängigen Elemente der Wertschöpfungsteuer sowie die Probleme der Ermittlung der Wertschöpfung etwa bei Kreditinstituten.
Universal-Lexikon. 2012.