Straf|aussetzung zur Bewährung,
bedingte Straf|aussetzung, gerichtliche Maßnahme, durch die der Vollzug einer Freiheitsstrafe ausgesetzt und dem Verurteilten eine Bewährungsfrist bewilligt wird, nach deren Ablauf bei guter Führung die Strafe erlassen wird (§§ 56 ff. StGB). Die Strafaussetzung zur Bewährung ist möglich bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, bei besonderen Umständen in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten auch bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Sie setzt die Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, wobei allerdings bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten eine Aussetzung nicht erfolgt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Während dieser Zeit kann der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt werden. Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, den Schaden wieder gutzumachen, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Anstalt oder die Staatskasse zu zahlen oder gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Ferner können Weisungen für die Lebensführung des Verurteilten erteilt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig wird oder gegen Auflagen und Weisungen gröblich und beharrlich verstößt. Erfolgt kein Widerruf, wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (Straferlass).
Das Gesetz kennt ferner die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB), also das Aussetzen der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Dies setzt voraus, dass zwei Drittel (bei erstmalig Einsitzenden die Hälfte) der verhängten Strafe verbüßt sind, die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte der Aussetzung zustimmt. Dabei sind für die Entscheidung über die Aussetzung die Persönlichkeit und das Vorleben des Verurteilten, die Tatumstände, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug sowie seine Lebensverhältnisse und die Aussetzungswirkungen von Bedeutung. Die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes gilt grundsätzlich auch für Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe, deren Strafrest allerdings erst ausgesetzt werden kann, wenn mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind und nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet.
Ähnliche Regelungen kennen das österreichische StGB (§§ 43 ff.) als »bedingte Strafnachsicht« beziehungsweise »bedingte Entlassung«, wobei im ersteren Falle die Probezeit ein bis drei Jahre beträgt, sowie das StGB der Schweiz (Art. 41, »bedingter Strafvollzug« bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 18 Monaten).
Universal-Lexikon. 2012.