Entthronung; Amtsenthebung; Absetzung; Entlassung; Amtsentsetzung (österr., schweiz.); Vernichtung von Unterlagen; Skartierung (österr.); Kassierung; Urteilsaufhebung
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Kas|sa|ti|on 〈f. 20〉
1. 〈Rechtsw.〉
1.1 Ungültigkeitserklärung (von Urkunden)
1.2 Aufhebung eines Urteils durch die höhere Instanz
2. (bedingungslose) Entlassung aus dem Militärdienst
3. 〈Mus.〉 mehrsätziges Musikstück, besonders zur Aufführung im Freien, z. B. Divertimento
[zu spätlat. cassare „für ungültig erklären, annullieren“; zu lat. cassus „leer, nichtig“; die Bedeutung „Musikstück“ <ital. cassazione „Aufhebung, Abschied“]
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1. Ungültigkeitserklärung (von Urkunden).
2. (Rechtsspr.) Aufhebung eines Gerichtsurteils durch die nächsthöhere Instanz.
3. (veraltet) unehrenhafte Entlassung aus dem Militärdienst od. aus dem Beamtenverhältnis.
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Kassation
[zu spätlateinisch cassare »aufheben«, »annullieren«, zu lateinisch cassus »leer«] die, -/-en,
1) allgemein: 1) Ungültigkeitserklärung (von Urkunden); 2) veraltet für: unehrenhafte Entlassung aus dem Militärdienst oder aus dem Beamtenverhältnis.
2) Recht: allgemein im Zivil- und Strafprozess die Beseitigung eines Urteils wegen fehlerhafter Rechtsanwendung durch ein höheres Gericht.
Im französischen Prozessrecht bedeutet Kassation die Vernichtung eines in letzter Instanz gesprochenen Urteils durch den Kassationshof oder (bei Verwaltungsakten) durch den Staatsrat (Conseil d'État). Nachdem die französische Kassation im 19. Jahrhundert auch in einigen deutschen Staaten (u. a. Preußen, Bayern) übernommen worden war, wurde sie im Deutschen Reich durch die Revision ersetzt. - Dagegen sahen die Prozessordnungen der DDR die Kassation einer rechtskräftigen Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen vor (Gericht, Übersicht). - In Österreich entscheidet der Oberste Gerichtshof (bis 1918 Kassationshof genannt) über alle nach der StPO zulässigen Nichtigkeitsbeschwerden. - Das schweizerische Recht kennt die Kassationsbeschwerde (Nichtigkeitsbeschwerde) als außerordentliches Rechtsmittel des Zivil- und Strafprozesses, das gegen gerichtliche Entscheidungen, die nicht oder nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, eingelegt werden kann.
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1Kas|sa|ti|on, die; -, -en [ital. cassazione, H. u.] (Musik): dem Divertimento u. der Serenade ähnliche mehrsätzige Komposition für mehrere Instrumente in der Musik des 18. Jh.s.
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Universal-Lexikon. 2012.