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Nichtigkeitsbeschwerde
Nichtigkeitsbeschwerde,
 
im österreichischen Strafprozess ordentliches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffen- und Geschwornengerichte an den Obersten Gerichtshof (OGH) (gegen Urteile des Bezirksgerichts und des Einzelrichters am Gerichtshof ist Nichtigkeitsberufung möglich, §§ 467 Absatz 2, 468, 489 StPO). Mit den in der StPO und im Jugendgerichtsgesetz (JGG; für das jugendgerichtliche Verfahren) abschließend aufgezählten Nichtigkeitsgründen (§§ 281 f., § 345 StPO, §§ 32, 39 Absatz 3, 41 Absatz 2 JGG) können v. a. besonders schwerwiegende Verfahrensmängel und Fehler in der rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden. Ferner ist Nichtigkeitsbeschwerde auch zulässig, wenn sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit und Vertretbarkeit der den Schuldspruch und die Strafbemessung tragenden Feststellungen ergeben. Anmeldung (Erhebung) der Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei, Ausführung (Begründung) binnen 14 Tagen erforderlich. Sie kann vom Ankläger, vom Verteidiger, vom Beschuldigten oder nahen Angehörigen erhoben werden. - Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, ist im österreichischen Strafprozess ein Rechtsbehelf gegen gesetzwidrige Urteile sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang (§§ 33, 292 StPO). Sie kann unbefristet, aber nur von der Generalprokuratur beim OGH erhoben werden. Ihr Zweck liegt in einer vereinheitlichenden Kontrolle der Rechtsprechung.
 
Zur schweizerischen Nichtigkeitsbeschwerde Nichtigkeitsklage.
 

Universal-Lexikon. 2012.