Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,
Abkürzung GoB, unbestimmter Rechtsbegriff, der ein System von Regeln bezeichnet, nach denen der Kaufmann seine Geschäftsvorfälle in der Buchführung aufzuzeichnen (§ 238 HGB) und im Jahresabschluss darzustellen hat (§ 243 HGB). Die GoB, die auch für Zwecke der Besteuerung zu beachten sind (§§ 140 ff. AO, §§ 4-5 EStG), umfassen die Grundsätze der Dokumentation (Sicherung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen) und die Grundsätze der Rechenschaftslegung (Sicherung der inhaltlichen Richtigkeit des Dokumentierten). Grundsätze der Dokumentation sind u. a. Belegprinzip (alle Aufzeichnungen sind zu belegen), doppelte Buchführung, chronologische Verbuchung aller Geschäftsvorfälle, Sicherung der Aufzeichnungen gegen Verlust und unzulässige Veränderungen. Grundsätze der Rechenschaftslegung sind: Richtigkeit, Willkürfreiheit, Klarheit, Vollständigkeit, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, sachlich und zeitlich richtige Abgrenzung, Vergleichbarkeit beziehungsweise Stetigkeit, Vorsicht. Die einzelnen Grundsätze sind das Ergebnis kaufmännischer Übung und/oder wissenschaftlicher Ableitung und nur zum Teil im Gesetz ausdrücklich genannt.
U. Leffson: Die G. o. B. (71987);
W. Eisele: Technik des betriebl. Rechnungswesens (51993).
Universal-Lexikon. 2012.