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unbestimmter Rechtsbegriff
unbestimmter Rechtsbegriff,
 
eigentlich unbestimmter Gesetzesbegriff, ein Begriff (z. B. »öffentliches Interesse«, »Eignung«), der nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Ein und R. erscheint anders als das Ermessen im gesetzlichen Tatbestand, nicht auf der Rechtsfolgenseite. Da es in rechtlicher Sicht nur eine richtige Entscheidung geben kann, erfordert die Anwendung von und R. im Einzelfall eine Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Ihre Handhabung unterliegt der vollen richterlichen Überprüfung, soweit nicht der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

Universal-Lexikon. 2012.