Erz|ämter,
mittellateinisch Archiofficia, im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation (bis 1806) die aus germanisch-fränkischer Zeit stammenden Hofämter. In nachkarolingischer Zeit zunächst von den Stammesherzögen innegehalten, gelangten die Erzämter dann an andere Reichsfürsten und wurden im 13. Jahrhundert erbliches Reichslehen. Der um 1224/25 entstandene Sachsenspiegel brachte die Erzämter erstmals mit der Kurwürde in Verbindung; die Goldene Bulle schrieb zwar diese Ordnung 1356 fest, beschränkte die Amtsinhaber jedoch auf ihre Ehrenvorrechte. Der Pfalzgraf bei Rhein übte das Amt des Erztruchsesses aus (Würdezeichen: der Reichsapfel), der Kurfürst von Sachsen(-Wittenberg) das des Erzmarschalls (Würdezeichen: die gekreuzten Kurschwerter), der Kurfürst von Brandenburg das des Erzkämmerers (Würdezeichen: das Reichszepter) und der König von Böhmen das des Erzmundschenken. Zu diesen ursprünglich vier Inhabern von Erzämtern traten die drei geistlichen Kurfürsten als Erzkanzler (Würdezeichen: Siegel an silbernen Stäben): der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler für das Reich, der von Köln als Erzkanzler für Italien und der von Trier als Erzkanzler für Burgund und Gallien.
Als 1623 die Kurwürde der Pfalz sowie das Erztruchsessamt an Bayern fielen, wurde für die Pfalz als Ausgleich 1648 eine achte Kur, verbunden mit dem Erzschatzmeisteramt, geschaffen (1652); dieses Amt fiel 1778 nach der Vereinigung der Pfalz mit Bayern an Hannover, das seinerseits seit seiner Beleihung mit der Kurwürde (1692) das Erzbanneramt (Würdezeichen: die Reichssturmfahne) innehatte. Das Reichsbanneramt fiel 1803-06 an Württemberg. Das Amt des Erzjägermeisters, im Besitz der Markgrafen von Meißen, war nicht mit einer Kur verbunden. Die Kurfürsten führten das Symbol ihres Amtes im Amtswappen.
Die vier alten Reichserzämter wurden ursprünglich nur bei der Königskrönung ausgeübt; am Ende des Mittelalters waren sie wie die neueren reine Titel. Den regelmäßigen Dienst übernahmen als Stellvertreter der Amtsinhaber Grafen oder Freiherren, die Inhaber der Erbämter. Neben den Erzämtern des Kaisers gab es auch Erzämter der Kaiserin, z. B. einen Erzkaplan, einen Erzkanzler und einen Erzmarschall. Daneben wurden in einigen, v. a. geistlichen Territorien die vier obersten, erblich gewordenen Hofämter als Erzämter bezeichnet, besonders dann, wenn ihre Inhaber sich durch Erbunterbeamten vertreten ließen.
Universal-Lexikon. 2012.