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Fir|ma ['fɪrma], die; -, Firmen ['fɪrmən]:Unternehmen der Wirtschaft, Industrie (Abkürzung: Fa.): eine Firma gründen; einer großen Firma angehören; für eine Firma arbeiten.
Zus.: Baufirma, Konkurrenzfirma, Lieferfirma, Zulieferfirma.
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Fịr|ma 〈f.; -, Fịr|men; Abk.: Fa.〉
1. Geschäft, Betrieb
2. Geschäfts-, Handelsname
[<ital. firma „(sichere) Unterschrift“; zu lat. firmus „fest“]
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Fịr|ma , die; -, Firmen [ital. firma, eigtl. = bindende, rechtskräftige Unterschrift, zu: firmare = durch Unterschrift rechtskräftig machen < lat. firmare = bekräftigen, bestätigen, zu: firmus, ↑ firm]:
1.
a) kaufmännischer Betrieb, gewerbliches Unternehmen:
eine alteingesessene F.;
eine F. gründen;
in einer F. arbeiten;
R die F. dankt (ugs. scherzh.; danke [nein]);
b) (Wirtsch.) ins Handelsregister eingetragener Name eines Unternehmens, Geschäftes o. Ä. (Abk.: Fa.):
die F. ist erloschen;
das Geschäft wird unter der F. Meyer u. Co. geführt.
2. (ugs. abwertend) Sippschaft, Gesellschaft:
das ist [mir] eine saubere F.
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Fịrma
[italienisch, ursprünglich »bindende rechtskräftige Unterschrift (eines Geschäftsinhabers)«, zu lateinisch firmare »befestigen«, »bekräftigen«] die, -/...men, der Handelsname eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (firmiert), klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). In der Umgangssprache wird der Rechtsbegriff der Firma oftmals (fälschlich) mit dem Unternehmen oder Betrieb gleichgesetzt. Von der Firma zu unterscheiden ist ferner der Markenname. Recht und Pflicht zur Führung einer Firma haben Kaufleute (Kaufmann), wozu auch die Handelsgesellschaften gehören (§§ 17-37 HGB). Die Firmen lassen sich im Wesentlichen einteilen in Einzelfirmen und Gesellschaftsfirmen (je nach der Art des Inhabers), in Personenfirmen und Sachfirmen (je nachdem, ob die Firma den Inhaber oder den Unternehmensgegenstand angibt).
Das Firmenrecht wurde durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. 6. 1998 liberalisiert. Nunmehr kann jeder Kaufmann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine Personen-, eine Sach-oder auch eine Fantasiefirma bildet, während nach früherem Recht Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften nur eine Personenfirma und Kapitalgesellschaften teilweise nur eine Sachfirma führen durften. Das Firmenrecht folgt bestimmten Grundsätzen: Als Ausdruck der Firmenöffentlichkeit werden die Firmen sowie bestimmte Veränderungen im Handelsregister eingetragen; bei offenen Läden und Gaststätten muss das Firmenschild außen am Geschäft angebracht sein (§ 15 a Gewerbeordnung).
Das HGB geht für die Neugründung von Unternehmen vom Grundsatz der Firmenwahrheit aus. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Jede neue Firma muss sich von am gleichen Ort bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Grundsatz der Unterscheidbarkeit oder Firmenausschließlichkeit, § 30 HGB). Sie darf keine über geschäftliche Verhältnisse irreführenden Angaben enthalten. Die Firma aller handelsrechtlichen Unternehmen muss zur Offenlegung der Haftungsverhältnisse die Bezeichnung ihrer (aktuellen) Rechtsform als Zusatz enthalten (z. B. AG, GmbH, KG, e.G.); bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz »eingetragener Kaufmann« verwendet werden. Bei Namensänderung, bei Veräußerung oder bei Vererbung des Handelsgeschäfts kann die bisherige Firma weitergeführt werden (besonders um die Geschäftsbeziehungen zu erhalten), auch wenn sie den geänderten Verhältnissen nicht mehr entspricht (§§ 21 f. HGB, Grundsatz der Firmenerhaltung oder Firmenbeständigkeit). Auch bei Änderungen im Gesellschafterbestand kann die bisherige Firma weitergeführt werden (§ 24 HGB). In allen Fällen ist jedoch ein Zusatz zur Firma erforderlich, der die Haftungsverhältnisse offenlegt. Wenn in einer OHG, einer KG oder einer KGaA keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma ebenfalls eine Bezeichnung enthalten, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Die Firma, die einen erheblichen materiellen Wert verkörpern kann, kann nie für sich allein ohne das Unternehmen übertragen werden. Der Erwerber haftet für die unter der Firma begründeten früheren Verbindlichkeiten. Ähnlich dem Namensrecht genießt auch die Firma den Schutz eines absoluten Rechts. Gegen unbefugten Firmengebrauch kann das Registergericht mit Ordnungsstrafen vorgehen. Ferner hat der verletzte Firmeninhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 37 HGB). - Die staatlichen Betriebe (Kombinate, Kombinatsbetriebe u. a.) in der DDR hatten Namen, für die ähnlicheGrundsätze galten und die im »Register der volkseigenen Wirtschaft« eingetragen wurden.
In Österreich geltenähnliche Bestimmungen wie in Deutschland vor dem Handelsrechtsreformgesetz von 1998.
Die Grundsätze des schweizerischen Rechts (Art. 944-956 OR) sind mit jenen des HGB vor dem Handeslrechtsreformgesetz von 1998 vergleichbar; für die AG und die GmbH kann als Firma auch eine reine Fantasiebezeichnung gewählt werden.
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Fịr|ma, die; -, Firmen [ital. firma, eigtl. = bindende, rechtskräftige Unterschrift, zu: firmare = durch Unterschrift rechtskräftig machen < lat. firmare = bekräftigen, bestätigen, zu: firmus, ↑firm]: 1. a) kaufmännischer Betrieb, gewerbliches Unternehmen: eine alteingesessene F.; eine F. gründen; ein Vertreter der F. Daimler-Chrysler; in einer großen F. arbeiten; R die F. dankt (ugs. scherzh.; danke [nein]); Ü Der Katholizismus hat mehr Farbe. Ich darf so reden, denn ich gehöre keiner der beiden frommen Firmen an (Wohmann, Absicht 293); Bevor Havemann von der „Firma“ (DDR, Jargon; Staatssicherheitsdienst) abgeschirmt wurde (Spiegel 23, 1978, 3); *von F. Klemm/Klau und Lange kommen (ugs. scherzh.; bekannt sein dafür, dass man öfter kleinere Diebstähle begeht); b) (Wirtsch.) der ins Handelsregister eingetragene Name eines Unternehmens, Geschäftes o. Ä.: die F. ist erloschen; das Geschäft wird unter der F. Meyer u. Co. geführt; Abk.: Fa. 2. (ugs. abwertend) Sippschaft, Gesellschaft: das ist [mir] eine saubere F.
Universal-Lexikon. 2012.