Akademik

Kraftloserklärung
Krạft|los|er|klä|rung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Ungültigkeitserklärung

* * *

Krạft|los|er|klä|rung, die:
[offizielle] Mitteilung, dass eine Bestimmung, ein Gesetz o. Ä. nicht mehr in Kraft ist.

* * *

Kraftlos|erklärung,
 
im Wege eines Ausschlussurteils im Aufgebotsverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung, durch die bestimmten Urkunden ihre rechtliche Wirksamkeit entzogen wird, z. B. abhanden gekommenen Wertpapieren, Sparbüchern, Hypotheken- und Grundschuldbriefen, um so die Geltendmachung des verbrieften Rechts durch Dritte auszuschließen. Bei Erbscheinen erfolgt Kraftloserklärung durch Beschluss des Nachlassgerichts.

* * *

Krạft|los|er|klä|rung, die: [offizielle] Mitteilung, dass eine Bestimmung, ein Gesetz o. Ä. nicht mehr in Kraft ist: widrigenfalls die K. der Urkunde erfolgen wird (Saarbr. Zeitung 8./9. 12. 79, 10).

Universal-Lexikon. 2012.