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Löschung
1Lọ̈|schung, die; -, -en:
das Löschen, Tilgen:
die L. der Firma aus dem Handelsregister.
2Lọ̈|schung, die; -, -en:
das Löschen einer Ladung.

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I
Löschung
 
(Extinktion): in der Lernpsychologie der Abbau einer Reiz-Reaktions-Verbindung durch Aufheben des Zusammenhangs zwischen Reaktion und Verstärkung. Eine mit der jeweiligen Reizsituation gekoppelte Reaktion wird unter diesen Umständen verlernt. - Verhaltensmodifikation.
II
Löschung,
 
Recht: die Beurkundung, dass ein in ein öffentliches Register eingetragenes Recht aufgehoben wird.
 
Nach § 875 BGB ist zur Aufhebung des Rechts an einem Grundstück neben der Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und der nach § 19 Grundbuchordnung (GBO) verfahrensrechtlich abzugebenden Löschungsbewilligung die Löschungseintragung im Grundbuch erforderlich, die durch Eintragung eines Löschungsvermerks erfolgt (§ 46 GBO) und im Grundbuch zusätzlich durch rotes Unterstreichen (»Röteln«) des betroffenen Textes gekennzeichnet wird. Die Löschung erfolgt nur auf Antrag eines Berechtigten, von Amts wegen erfolgt sie zur Löschung eines zwar eingetragenen, aber nicht eintragungsfähigen Rechts (§ 53 GBO). Der Anspruch auf Löschung eines Rechts kann durch Löschungsvormerkung gesichert werden; hierbei handelt es sich um eine Vormerkung, durch die insbesondere ein nachrangiger Gläubiger seinen schuldrechtlichen (vertraglichen) Anspruch auf Löschung einer im Grundbuch im Rang vorgehenden Hypothek für den Fall sichern kann, dass die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person zusammenfällt (§ 1 179 BGB). Eine vormerkungswidrige Verfügung über die Hypothek ist gegenüber dem geschützten Gläubiger unwirksam (§ 883 Absatz 2 BGB), der Gläubiger wird in seinem Interesse am Aufrücken im Rang gesichert.
 
Das Handelsrecht kennt die Löschung im Handelsregister, d. h. die Eintragung, dass die (Kapital-)Gesellschaft nicht mehr existiert. Von dieser Löschung als einem formellen Registerakt ist die materielle Beendigung der Existenz der Gesellschaft zu unterscheiden, die man üblicherweise als Erlöschen bezeichnet. Dieses Erlöschen im Sinne einer Beendigung ist von der Auflösung und der Nichtigkeit der Gesellschaft zu unterscheiden. Die gesetzlich genannten Auflösungs- und Nichtigkeitsgründe (§§ 60, 75 GmbH-Gesetz, §§ 262, 275 Aktiengesetz) beseitigen nicht bereits die Existenz der Gesellschaft, sondern führen zu Liquidationsverfahren, an deren Ende das Erlöschen der Gesellschaft steht.
 
Das österreichische Recht behandelt die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts als neue Eintragung des Inhalts, dass das betreffende Recht zu bestehen aufgehört hat (»Einverleibung der Löschung«). Ungültige Eintragungen können durch Löschungsklage und nachfolgendes Urteil beseitigt werden. - In der Schweiz gelten für das Grundbuch wie auch für das Handelsregister ähnliche Grundsätze wie in Deutschland, die Wirkung der Löschung ist jedoch nicht einheitlich geordnet.

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1Lọ̈|schung, die; -, -en: das Löschen, Tilgen: zugleich ordnete das Gericht die L. der Firma im Öffentlichkeitsregister an (NJW 19, 1984, 1104).
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2Lọ̈|schung, die; -, -en: das Löschen einer Ladung.

Universal-Lexikon. 2012.