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Bundesanzeiger
Bụn|des|an|zei|ger 〈m. 3besonderes amtl. Veröffentlichungsblatt in der BRD

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Bụn|des|an|zei|ger, der:
Zeitung für die amtlichen Bekanntmachungen der Bundesbehörden u. für weitere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Informationen (z. B. Eintragungen ins Handelsregister).

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Bundesanzeiger,
 
das amtliche Veröffentlichungsorgan der Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz. Im Bundesanzeiger werden Rechtsverordnungen des Bundes (soweit nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) und sonstige amtliche Mitteilungen veröffentlicht, besonders Verwaltungsanordnungen, Bekanntmachungen (z. B. amtliche Devisenkurse), Ausschreibungen und sonstige Nachrichten der Bundesministerien und -behörden. Außerdem dient der Bundesanzeiger als Organ für gerichtliche und private Bekanntmachungen und Veröffentlichungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Bedeutsam sind v. a. Bekanntmachungen im Aufgebotsverfahren, Ladungen durch öffentliche Zustellung, Eintragungen in das Handelsregister und Veröffentlichungen von Bilanzen.

Universal-Lexikon. 2012.