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Antragsdelikt
Antragsdelikt,
 
strafbare Handlung, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, z. B. die Beleidigung (§§ 185, 194 StGB). In manchen Fällen können auch andere antragsberechtigt sein, z. B. nach dem Tod des Berechtigten seine Angehörigen, bei Amtsträgern die vorgesetzte Dienstbehörde (§§ 77 ff. StGB). Das Recht, den Antrag zu stellen, erlischt nach drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem der Berechtigte von der Handlung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§ 77 b StGB). Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden (§ 77 d StGB), sodass das Verfahren eingestellt werden muss. Einige Antragsdelikte, wie die einfache Körperverletzung, können auch ohne Strafantrag des Verletzten verfolgt werden, wenn an der Strafverfolgung ein öffentliches Interesse besteht (§ 232 StGB). In der Schweiz bestehen ähnliche Regeln (Art. 28 ff. StGB), das österreichische StGB kennt Antragsdelikte nur in gewissem Umfang (§§ 111 ff., Verletzung von Ehre und Privatem).
 
Literatur:
 
Maria-Katharina Meyer: Zur Rechtsnatur u. Funktion des Strafantrags (1984).

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Ạn|trags|de|likt, das (Rechtsspr.): Straftat, die nur auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten gerichtlich verfolgt wird.

Universal-Lexikon. 2012.