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Beleidigung
Injurie; Beschimpfung; üble Nachrede; Kränkung; Insultation; Invektive; Schmähung; Verleumdung; Affront

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Be|lei|di|gung [bə'lai̮dɪgʊŋ], die; -, -en:
1. das Beleidigen:
wegen Beleidigung eines Polizeibeamten eine Strafanzeige erhalten.
Zus.: Beamtenbeleidigung, Majestätsbeleidigung.
2. beleidigende Äußerung:
etwas als Beleidigung auffassen.

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Be|lei|di|gung 〈f. 20
1. das Beleidigen, Kränkung
2. beleidigende Äußerung
● ich höre mir Ihre \Beleidigungen nicht länger an; jmdn. wegen \Beleidigung verklagen

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Be|lei|di|gung , die; -, -en:
a) das Beleidigen; das Beleidigtwerden:
wegen B. eines Polizeibeamten eine Strafanzeige erhalten;
b) beleidigende Äußerung, Handlung; Affront; Injurie:
diese Äußerung stellt eine persönliche B. dar.

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Beleidigung,
 
jede vorsätzliche Kränkung der Ehre eines anderen. Sie kann sich gegen einzelne Personen, gegen Behörden und gegen Personengemeinschaften richten, soweit diese einen einheitlichen Willen bilden können, z. B. Vereine. Daneben ist auch die Möglichkeit der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung anerkannt. Werden z. B. die vom Nationalsozialismus verfolgten Juden beleidigt, kann jeder Betroffene Strafantrag stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine abgrenzbare Personengruppe handelt, deren Angehörige sich durch die Beleidigung getroffen fühlen können. Bei einer Beleidigung der Männer, der Beamten, der Politiker usw. ist das nicht der Fall, sodass hier eine Bestrafung nicht möglich ist. Die Beleidigung kann durch (mündliche oder schriftliche) Worte, Zeichen oder durch Tätlichkeiten erfolgen. Das deutsche StGB (§§ 185 ff.) unterscheidet a) einfache Beleidigung, b) üble Nachrede (Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger, nicht erweislich wahrer Tatsachen - nicht Werturteile - gegenüber Dritten), c) Verleumdung (Behaupten oder Verbreiten unwahrer, ehrenrühriger oder Kredit gefährdender Tatsachen wider besseres Wissen), d) üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, e) Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, f) Formalbeleidigung (Beleidigung durch die Form der geäußerten, behaupteten oder verbreiteten Tatsachen, auch wenn sich diese als wahr erweisen, z. B. der ertappte Ladendieb wird öffentlich als »Dieb« beschimpft). Als beleidigend empfundene Handlungen sind nicht rechtswidrig, wenn sie tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen darstellen; das Gleiche gilt für Äußerungen, welche in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, es sei denn, die Form der Äußerung oder die Umstände, unter welchen sie gemacht wurde, stellen eine Beleidigung dar. Bei wechselseitigen, auf der Stelle erwiderten Beleidigungen kann der Richter beide Beleidiger oder einen von ihnen für straffrei erklären. Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt; in der Praxis verweisen die Strafverfolgungsbehörden den Antragsteller oftmals auf den Privatklageweg (Privatklage). Das Strafverfahren erfolgt von Amts wegen, wenn die Beleidigung durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift, in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk und gegen Angehörige einer Gruppe begangen wurde, die von der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- oder Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Beleidigung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe (beim schwersten Delikt, der Verleumdung, im Höchstfalle fünf Jahre) geahndet. (Auschwitz-Lüge) - Das österreichische StGB (§§ 111 ff.) kennt unter ähnlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie in Deutschland Entsprechendes. Auch in Österreich ist die Beleidigung Antragsdelikt. Das schweizerische Recht entspricht im Wesentlichen der Regelung in Deutschland (Art. 173 ff. StGB). Die einfache Beleidigung hat die Bezeichnung »Beschimpfung«.

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Be|lei|di|gung, die; -, -en: a) das Beleidigen: B. durch Verleumdung; wegen B. eines Polizeibeamten eine Strafanzeige erhalten; b) beleidigende Äußerung, Handlung; Affront; Injurie: diese Äußerung stellt eine persönliche B. dar; jmdm. eine B. zufügen; eine B. öffentlich zurücknehmen müssen; Ü etw. ist eine B. für das Auge, Ohr, eine B. des [guten] Geschmacks.

Universal-Lexikon. 2012.