Steu|er|be|ra|tung, die:
Beratung in Steuerangelegenheiten.
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Steuerberatung,
die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen (Steuererklärungsberatung, Steuergestaltungsberatung und Rechtsbehelfsberatung) einschließlich der Hilfe in Steuerstrafsachen und Steuerbußgeldsachen. Zur Steuerberatung befugt sind nach § 3 des Steuerberatungsgesetz in der Fassung vom 4. 11. 1975 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sowie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, bestimmte andere (z. B. Lohnsteuerhilfevereine) nur in beschränktem Umfang. Sonstige Personen dürfen Steuerberatung nicht ausüben, Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Als Steuerberater kann nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (z. B. ehemaliger Finanzrichter und Beamte der Finanzverwaltung). Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber entweder ein wirtschafts- oder rechtwissenschaftliches Universitäts- oder Fachhochschulstudium oder eine steuer- oder wirtschaftsberatende oder kaufmännische Lehre abgeschlossen hat und danach hauptberuflich drei Jahre (bei Universitätsabschluss) oder vier Jahre (bei Fachhochschulabschluss) beziehungsweise 10 Jahre (bei abgeschlossener Lehre) auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist. Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung können nach siebenjähriger Tätigkeit als Sachbearbeiter zur Prüfung zugelassen werden. Die frühere Berufsgruppe des Steuerbevollmächtigten ist durch das 2. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetz vom 11. 8. 1972 mit der Berufsgruppe des Steuerberaters zusammengeführt worden; Steuerbevollmächtigte konnten bis zum 31. 12. 1989 nach Teilnahme an einem Seminar zu Steuerberatern bestellt werden (Steuerbevollmächtigte aus den neuen Bundesländern bis zum 31. 12. 1997). Die Tätigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ist kein Gewerbe, sondern freier Beruf. Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind Werbung und die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verboten; die Vergütung für Steuerberatung erfolgt nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Steuerberatergebühren-VO vom 17. 12. 1981 und richtet sich nach dem Wert, den der Gegenstand der Steuerberatungstätigkeit hat.
Als Berufskammer der Steuerberater, -bevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften bestehen an den Orten der Oberfinanzdirektionen Steuerberaterkammern.
In Österreich ist die Steuerberatung gesetzlich geregelt in der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung. Danach sind zur entgeltlichen Beratung und Vertretung in Steuerangelegenheiten neben den eigentlichen Steuerberatern auch Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer befugt.
In der Schweiz wird die Steuerberatung von Treuhändern ausgeübt, die auf Bundesebene keiner Bewilligungspflicht oder Ausbildungsanforderung unterstellt sind, deren Tätigkeit jedoch von den Kantonen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden kann.
Beck'sches Wirtschaftsrechts-Hb., hg. v. J. Pelka (Neuausg. 1995);
H.-G. Gilgan: Der Beruf des Steuerberaters (51996).
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Steu|er|be|ra|tung, die: Beratung in Steuerangelegenheiten.
Universal-Lexikon. 2012.