Eigentumsvermutung,
die mit dem Besitz verknüpfte, widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist. Im Familienrecht besteht zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten die (ebenfalls widerlegbare) Vermutung, dass bewegliche Sachen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden, dem jeweiligen Schuldner gehören (§ 1362 BGB); diese Eigentumsvermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder sich die Sachen im Besitze desjenigen befinden, der nicht Schuldner ist.
Universal-Lexikon. 2012.