He|r|aus|ga|be|an|spruch, der (Rechtsspr.):
Anspruch auf Herausgabe, Hergabe einer Sache.
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Herausgabeanspruch,
das Recht, die Herausgabe (Übertragung des Besitzes) einer Sache zu verlangen. Ein Herausgabeanspruch kann sich v. a. aus Vertrag (z. B. Anspruch auf Herausgabe der Mietsache nach Ablauf des Mietverhältnisses, § 556 BGB), Eigentum, früherem Besitz (§§ 861, 1007 BGB), ungerechtfertigter Bereicherung oder der Erbenstellung (§ 2018 BGB) ergeben. Das Familienrecht kennt im Rahmen der Personensorge auch den Herausgabeanspruch in Bezug auf ein Kind (§ 1632 BGB, Vindicatio filii).
Universal-Lexikon. 2012.