einrichten; ausrichten; fluchten; kalibrieren; justieren; konfigurieren; einstellen; ermitteln; erheben; messen; abmessen; vermessen; bestimmen; adjustieren; anpassen
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ei|chen1 〈Adj.〉 aus Eichenholz bestehend [<ahd. eihhin; → Eiche2]
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ei|chen2 〈V. tr.; hat〉 Maße, Messgeräte (durch Eichamt od. Eichmeister) prüfen, mit Normen in Übereinstimmung bringen u. als geeicht kennzeichnen ● geeichte Gefäße, Gewichte, Waagen, Messgeräte; auf etwas geeicht sein 〈fig.; umg.〉 sich bes. gut auf etwas verstehen [<spätmhd. ichen <westgerm. *ikon <spätlat. aequare „gleichmachen, vergleichen“]
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Ei|chen: Prüfung von Maßen, Gefäßen, Gewichtsstücken, Waagen, Messgeräten u. dgl. auf Maßhaltigkeit u. Übereinstimmung mit Normen u. Gesetzen u. Feststellung evtl. Messabweichungen. Das Wort »Eichen« soll nicht als Syn. für ↑ Justieren oder ↑ Kalibrieren benutzt werden.
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1ei|chen <sw. V.; hat [spätmhd. eichen, īchen, wohl über das Afränk. zu spätlat. (ex)aequare (misuras) = (die Maße) ausgleichen, zu lat. aequus = gleich]:
(besonders offiziell gebrauchte) Maße, Messgeräte [amtlich] prüfen u. mit der Norm in Übereinstimmung bringen:
Gefäße, Waagen e.;
☆ auf etw. geeicht sein (ugs.; sich auf etw. besonders gut verstehen).
2ei|chen <Adj.> [mhd. eichīn, ahd. eihhīn]:
aus Eichenholz [bestehend]:
ein -er Tisch.
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Eichen
[mittelhochdeutsch ichen »abmessen«, zu lateinisch aequus »gleich«],
1) das auf der Grundlage des Eichgesetz vom 11. 7. 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 3. 1992 stattfindende Verfahren zur Richtighaltung der Messgeräte für den gesamten geschäftlichen und amtlichen Verkehr, das Verkehrswesen sowie die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln. Das Eichgesetz enthält ferner Regelungen für vorverpackte Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs, die nach Volumen und Gewicht gehandelt werden; es verankert die Eichpflicht, d. h. die Pflicht, alle für den Geschäftsverkehr bedeutenden Messgeräte zu eichen. Zu diesem Zweck muss die jeweilige Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder die Messgeräteart durch die Eichordnung vom 12. 8. 1988 zugelassen sein.
Ein Messgerät muss eichfähig sein, d. h., seine Bauart muss richtige Messergebnisse und eine ausreichende Messbeständigkeit (Zuverlässigkeit) erwarten lassen. Messwerte müssen in gesetzlichen Einheiten angezeigt werden. Wer gewerbsmäßig Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge grundsätzlich nach Gewicht und Volumen auf der Basis des Grundpreises für 1 kg oder 1 l des Erzeugnisses anzugeben. Vollzugsbehörden sind neben der PTB die Eichämter der Länder. Die Bestimmungen lassen Ausnahmen von der Eichpflicht zu. Zahlreiche ergänzende Regelungen sind in besonderen VO (z. B. Fertigpackungs-VO in der Fassung vom 8. 3. 1994) enthalten. - Zu Österreich und der Schweiz Messwesen.
3) im Sprachgebrauch der Technik vielfach über das amtliche Eichen hinaus im Sinne von Justieren und/oder Kalibrieren verwendet.
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Universal-Lexikon. 2012.