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An|fall ['anfal], der; -[e]s, Anfälle ['anfɛlə]:plötzliches, heftiges Auftreten einer Krankheit o. Ä.:
einen schweren Anfall bekommen; ein Anfall von Fieber.
Zus.: Herzanfall, Schlaganfall, Wutanfall.
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Ạn|fall 〈m. 1u〉
I 〈zählb.〉
1. plötzliches Auftreten (einer krankhaften Erscheinung, Gemütsbewegung usw.)
2. Ausbruch
● \Anfall von Fieber, Schwermut, von Zorn, Heiterkeit; der Patient hatte nachts einen schweren \Anfall; es geschah in einem \Anfall von Jähzorn, Wut
II 〈unz.〉
1. Ertrag, Ausbeute
2. das, was anfällt, vorkommt, was zu erledigen ist (Arbeits\Anfall)
● der \Anfall von Korrespondenz ist kaum noch zu bewältigen
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Ạn|fall , der; -[e]s, Anfälle:
1. plötzliches Auftreten u. Wiederabklingen krampfartiger Symptome einer physischen od. psychischen Krankheit, Attacke:
einen epileptischen A. bekommen;
einen A. von Hysterie haben, erleiden;
Ü ein A. (plötzlich auftretende Stimmung, Anwandlung) von Fleiß, Energie, Eifersucht;
☆ einen A. bekommen, kriegen (ugs.; außer sich geraten: wenn ich den nur sehe, kriege ich schon einen A.).
2. <o. Pl.> Ausbeute, Ertrag:
der A. an Roheisen, an Getreide ist sehr gering.
der A. an Arbeit war sehr gering.
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Anfall,
1) Medizin: plötzlich und kurz dauerndes Auftreten krankhafter Erscheinungen bei unterschiedlichen Krankheitsbildern, oft aus völligem Wohlbefinden heraus, gelegentlich nach einem Vorgefühl. Die Ursachen von Anfällen lassen sich im anfallfreien Intervall oft nur schwer klären. Anfallartig äußern sich viele Krankheiten, z. B. Gallensteinleiden, Nierenkoliken bei Nierensteinen, Angina pectoris, Schlaganfälle, Bluthochdruck, Migräne, Glaukom, Tetanie, Krämpfe, Malaria, allergische Erkrankungen wie Bronchialasthma und Nesselsucht. - Anfallskrankheiten im engeren Sinn sind die zerebralen Anfallsleiden, wie heute die Formen der Epilepsie bezeichnet werden. Daneben unterscheidet die Neurologie nichtepileptische Anfallsleiden, bei denen es erst sekundär zu Gehirnfunktionsstörungen kommt: Synkope, Narkolepsie, hypoglykämische und psychogene Anfälle.
2) Zivilrecht: Anfall einer Erbschaft, Übergang der Erbschaft kraft Gesetzes auf die Erben, ohne dass die Annahme erklärt werden muss (§ 1942 BGB), Erbrecht. - Anfallrecht, Heimfall.
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Ạn|fall, der; -[e]s, Anfälle: 1. plötzliches Auftreten u. Wiederabklingen krampfartiger Symptome einer physischen od. psychischen Krankheit, Attacke: einen epileptischen A. bekommen; Die plötzliche Ohnmacht ... Der A. war ohne vorherige Anzeichen gekommen (H. Weber, Einzug 163); einen A. von Hysterie haben, erleiden; Ü ein A. (plötzlich auftretende Stimmung, Anwandlung) von Fleiß, Energie, Eifersucht; wenn ich mal einen A. von Arbeitswut habe, dann setz ich mich ganz still in eine Ecke und warte, bis der A. vorüber ist (Brot und Salz 344); *einen A. bekommen, kriegen (ugs.; außer sich geraten): wenn ich den nur sehe, kriege ich schon einen A.; seine Familie würde schlicht einen A. bekommen (Baldwin [Übers.], Welt 36). 2. <o. Pl.> Ausbeute, Ertrag: der A. an Roheisen, an Getreide ist sehr gering. 3. <o. Pl.> das Entstehen, Anfallen (3) von etw.: der A. an Arbeit war sehr gering. ∙ 4. zufallendes Erbe: Euch Treuen sprech' ich zu ... das hohe Recht, euch ... durch A., Kauf und Tausch ins Weitre zu verbreiten (Goethe, Faust II, 10940 ff.).
Universal-Lexikon. 2012.