Sị|che|rungs|ver|wah|rung 〈f. 20; unz.〉 als Schutzmaßnahme für die Allgemeinheit vom Gericht neben der Strafe angeordnete Verwahrung von gefährl. Gewohnheitsverbrechern in einer (meist mit einer Strafanstalt verbundenen) Verwahrungsanstalt ● jmdn. in \Sicherungsverwahrung nehmen
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Sị|che|rungs|ver|wah|rung, die (Rechtsspr.):
um der öffentlichen Sicherheit willen über die eigentliche Strafe hinaus verhängter Freiheitsentzug für einen gefährlichen Hangtäter:
die Richter ordneten S. für den Mörder an.
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Sicherungsverwahrung,
eine der strafrechtlichen Maßregeln der Besserung und Sicherung, die vom Gericht neben der Strafe von mindestens zwei Jahren anzuordnen ist, wenn der Täter wegen vorsätzlichen Straftaten, die er vor der neu abgeurteilten Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn er deswegen schon mindestens zwei Jahre im Freiheitsentzug verbracht hat und wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten (Hangtäter) für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Absatz 1 StGB). Die Sicherungsverwahrung kann gemäß § 66 Absatz 2 StGB auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung angeordnet werden, wenn der Täter als gefährlich im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 3 StGB eingestuft wird, drei vorsätzliche Straftaten begangen hat und deswegen zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach §§ 174-174 c, 176, 179 Absätze 1-3, 180, 182 (Sexualdelikte), 224, 225 Absatz 1 oder 2 oder 323 a zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, kann das Gericht Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden war. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist; diese Prüfung muss spätestens vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen (§ 67 e StGB). Dabei hat eine Aussetzung zu erfolgen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
Sind zehn Jahre Sicherungsverwahrung vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 d Absatz 3 StGB in der Fassung des Gesammelten zur Bekämpfung von Sexualdelikten u. a. gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998). Gegen Jugendliche und Heranwachsende darf die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden (§§ 7, 106 Absatz 2 Jugendgerichts-Gesetz). Im Vollzug der Sicherungsverwahrung soll dem Untergebrachten geholfen werden, sich in das künftige Leben in Freiheit einzugliedern. Seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; er darf in der Regel eigene Wäsche benutzen und sich gegen Entgelt selbst beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Zur Vorbereitung der Entlassung kann Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden (§§ 129-135 Strafvollzugsgesetz).
Das österreichische StGB kennt eine entsprechende Maßregel in Form der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter (§ 23 StGB). - Das schweizerische Recht lässt in Art. 42 StGB die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern zu, die aber an die Stelle einer verwirkten Freiheitsstrafe tritt.
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Sị|che|rungs|ver|wah|rung, die (Rechtsspr.): um der öffentlichen Sicherheit willen über die eigentliche Strafe hinaus verhängter Freiheitsentzug für einen gefährlichen Hangtäter.
Universal-Lexikon. 2012.