Unbrauchbarmachung,
mit der Einziehung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen wegen ihres strafbaren Inhalts im Strafurteil anzuordnende Vernichtung der Vorrichtungen (Platten, Formen, Negative) zu ihrer Herstellung (§ 74 d StGB).
Universal-Lexikon. 2012.