Fahr|ver|bot 〈n. 11〉 Verbot, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren
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Fahr|ver|bot, das:
vom Gericht od. einer entsprechenden Behörde ausgesprochenes, für eine befristete Zeit geltendes Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen.
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Fahrverbot,
Nebenstrafe, die neben Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden kann, wenn bei (z. B. im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt) oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz (das z. B. als Transportmittel für Diebesgut diente) schuldhaft ein Delikt begangen worden ist (§ 44 StGB). Das Fahrverbot kann für ein bis drei Monate ausgesprochen werden; es versagt dem Betroffenen, im Straßenverkehr ein Kfz zu führen. Auch bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (z. B. wegen Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze im Sinne von § 24 a Straßenverkehrsgesetz) kann ein Fahrverbot verhängt werden. Es hat präventiven Charakter und soll dem Betroffenen zur Warnung und Besinnung dienen. Während der Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen. Verstöße gegen das Fahrverbot werden nach § 21 Straßenverkehrsgesetz bestraft (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). - Das Fahrverbot ist zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB) als einer Maßregel der Besserung und Sicherung.
F. - Führerscheinentzug, Bd. 1: P. Hentschel: Straf- u. Ordnungswidrigkeitenrecht (81995).
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Fahr|ver|bot, das: vom Gericht od. einer entsprechenden Behörde ausgesprochenes, für eine befristete Zeit geltendes Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Universal-Lexikon. 2012.