Schul|auf|sicht 〈f. 20; unz.〉 staatliche Aufsicht, Lenkung u. Leitung der Schulen
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Schul|auf|sicht, die <o. Pl.>:
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Schul|aufsicht,
die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des öffentlichen und (mit Einschränkungen) auch des privaten Schulwesens. Wegen der Kulturhoheit der Länder fällt die im Art. 7 GG festgeschriebene Schulaufsicht in deren Verantwortungsbereich. Die Grundzüge des Schulsystems werden von der Schulgesetzgebung der Länder festgelegt (Schulrecht), die Gewährleistung des Schulsystems ist Aufgabe der Schulaufsicht. Es sind drei Ebenen der Schulaufsicht zu unterscheiden: die untere (z. B. Schulämter), die mittlere (obere) (z. B. Regierungspräsidium, Oberschulämter) und die oberste Schulaufsichtsbehörde (Kultusministerium, Senator). Die Schulaufsicht umfasst Fachaufsicht (Erziehungs- und Unterrichtsangelegenheiten i. e. Schulaufsicht), Dienstaufsicht (z. B. Personalangelegenheiten der Lehrer) und allgemeine Staatsaufsicht (z. B. Aufsicht darüber, ob die Schulträger ihren Verpflichtungen nachkommen).
In Österreich liegt die oberste Leitung und Aufsicht über das Schulwesen beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst (beim land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen zum Teil auch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft). In den Bundesländern verwaltet in mittlerer Instanz ein dem Ministerium unterstehender Landesschulrat das mittlere, höhere und das Fachschulwesen, in zweiter Instanz das Pflichtschulwesen, das in erster Instanz den einzelnen Bezirksschulräten unterstellt ist. Organe der Schulaufsicht sind Landes-, Bezirks-, Berufsschul- und Fachschulinspektoren. - In der Schweiz wird die Schulaufsicht von Gemeindeschulpflegen beziehungsweise -kommissionen oder von kantonalen Schulinspektoraten (allgemeine oder Fachinspektorate) ausgeübt. In einzelnen Kantonen liegt die Oberaufsicht über das gesamte Schulwesen beim Erziehungsrat (z. B. Zürich, Luzern, Sankt Gallen).
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Universal-Lexikon. 2012.