Pflịcht|teil 〈m. 1〉 Anteil am Erbe, das einem Erbberechtigten zusteht
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Pflịcht|teil, der, auch: das:
Teil des Nachlasses, der einem nahen Angehörigen durch Testament nicht entzogen werden kann:
jmdn. auf den/aufs P. setzen (jmdm. nur den Pflichtteil vererben).
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Pflichtteil,
die Mindestbeteiligung eines nahen Angehörigen am Nachlass eines Erblassers (§§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteil besteht in einem bloßen Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; er verschafft dem Pflichtteilberechtigten weder eine Beteiligung am Nachlass noch einen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Durch den Pflichtteil wird die Testierfreiheit des Erblassers beschränkt. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist dann gegeben, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Pflichtteilberechtigte enterbt, d. h. sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder; auch die nichtehelichen), die Eltern und der Ehegatte des Erblassers (also z. B. nicht die Geschwister). Der Pflichtteil kann nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden, z. B. bei vorsätzlicher körperlicher Misshandlung, böswilliger Verletzung von Unterhaltspflichten, bei ehrlosem oder unsittlichem Lebenswandel.
Ist der Pflichtteilberechtigte vom Erblasser zwar bedacht worden, erreicht der Wert der Zuwendung aber nicht den des Pflichtteils, so kann die Differenz im Wege des Pflichtteilrestanspruchs (Zusatzpflichtteil, §§ 2305, 2307) verlangt werden. Einen ähnlichen Schutz genießt ein zum Erben berufener Pflichtteilberechtigter, der durch die Verfügung des Erblassers übermäßig beschränkt oder beschwert wurde (z. B. durch Auflagen, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, Nacherbschaft, § 2306). Der Aushöhlung des Pflichtteilanspruchs durch unentgeltliche lebzeitige Verfügungen des Erblassers wirkt der Pflichtteilergänzungsanspruch entgegen (§§ 2325 ff.), der dann gegeben ist, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls den Nachlass durch Schenkungen an Dritte verringert hat. Bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird zwischen dem großen Pflichtteil, der nach dem gemäß § 1371 Absatz 1 BGB erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet wird, und dem nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteil gemäß § 1931 BGB berechneten kleinen Pflichtteil unterschieden. Wird der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er neben dem Zugewinnausgleich nur den kleinen Pflichtteil verlangen. Der große Pflichtteil kommt als Berechnungsgröße für den Pflichtteilrestanspruch zum Zuge, also dann, wenn der pflichtteilsberechtigte Ehegatte am Nachlass als Erbe oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist.
Im österreichischen Recht gilt Entsprechendes (§§ 765 ff. ABGB). Dem Pflichtteilberechtigten (Noterben) wird ein Mindestanteil am Erbe zugesprochen; dieser beträgt bei Nachkommen und dem Ehegatten jeweils die Hälfte, bei Vorfahren jeweils ein Drittel des gesetzlichen Erbteils. Bei Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes (§§ 768 ff.) kann auch der Pflichtteil entzogen werden. - In der Schweiz fiel bei der Reform des Eherechts (in Kraft seit 1. 1. 1988) der Pflichtteil der Geschwister und Geschwisterkinder weg. Nunmehr beträgt der Pflichtteil für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils, für jeden Elternteil sowie für den überlebenden Ehegatten die Hälfte (Art. 471 ZGB).
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Pflịcht|teil, der, auch: das: Teil des Nachlasses, der einem nahen Angehörigen durch Testament nicht entzogen werden kann: jmdn. aufs P. setzen (jmdm. nur den Pflichtteil vererben).
Universal-Lexikon. 2012.