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Zugewinngemeinschaft
Zu|ge|winn|ge|mein|schaft 〈f. 20der gesetzliche Güterstand in der Bundesrepublik Deutschland seit 1.7.1958, wobei Mann u. Frau Verwalter ihres Vermögens bleiben u. der Zugewinn beim Ende der Ehe ausgeglichen wird

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Zu|ge|winn|ge|mein|schaft, die (Rechtsspr.):
Güterstand, bei dem zwar die von beiden Seiten erworbenen Vermögenswerte während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben können, bei einer Auflösung aber dem Zugewinnausgleich unterliegen.

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Zugewinngemeinschaft,
 
im Eherecht der gesetzliche Güterstand, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt bleiben und erst nach Beendigung der Ehe der Zugewinn, den die Ehegatten jeweils in der Ehe erzielt haben, ausgeglichen wird (eheliches Güterrecht).

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Zu|ge|winn|ge|mein|schaft, die (Rechtsspr.): Güterstand, bei dem zwar die beiderseitigen Vermögenswerte während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben können, bei einer Auflösung aber dem Zugewinnausgleich unterliegen.

Universal-Lexikon. 2012.