Zu|ge|winn|ge|mein|schaft 〈f. 20〉 der gesetzliche Güterstand in der Bundesrepublik Deutschland seit 1.7.1958, wobei Mann u. Frau Verwalter ihres Vermögens bleiben u. der Zugewinn beim Ende der Ehe ausgeglichen wird
* * *
Zu|ge|winn|ge|mein|schaft, die (Rechtsspr.):
Güterstand, bei dem zwar die von beiden Seiten erworbenen Vermögenswerte während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben können, bei einer Auflösung aber dem Zugewinnausgleich unterliegen.
* * *
Zugewinngemeinschaft,
* * *
Zu|ge|winn|ge|mein|schaft, die (Rechtsspr.): Güterstand, bei dem zwar die beiderseitigen Vermögenswerte während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben können, bei einer Auflösung aber dem Zugewinnausgleich unterliegen.
Universal-Lexikon. 2012.