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Mẹn|schen|raub 〈m. 1; unz.; Rechtsw.〉 Überwältigung von Menschen durch List, Gewalt od. Drohung u. ihre Entführung
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Mẹn|schen|raub, der:
gewaltsames Entführen u. Festhalten von Menschen.
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Menschenraub,
Strafrecht: das Sichbemächtigen eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen; Menschenraub wird in Deutschland nach § 234 StGB mit Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr bestraft. Verwandte Tatbestände sind Verschleppung, erpresserischer Menschenraub (Erpressung), Geiselnahme, Luftpiraterie, Kindesentziehung, Menschenhandel. - In Österreich wird der Menschenraub als erpresserische Entführung und Überlieferung an eine ausländische Macht nach §§ 102, 103 StGB, in der Schweiz als Freiheitsberaubung, Entziehen von Unmündigen und Entführung ins Ausland nach Art. 183, 220, 271 Nummer 2 StGB bestraft.
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Mẹn|schen|raub, der: gewaltsames Entführen u. Festhalten von Menschen (z. B. um jmdn. zu erpressen od. zum Kriegsdienst zu zwingen, um jmdn. als Sklaven zu verkaufen od. sich zu rächen u. a.): erpresserischer M. als Straftatbestand.
Universal-Lexikon. 2012.