Kol|lek|tiv|ver|trag 〈m. 1u〉
1. Staatsvertrag zw. mehreren Staaten
2. zwischen Gewerkschafts- u. Unternehmensverband eines Berufszweiges geschlossener Gesamtarbeitsvertrag
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Kol|lek|tiv|ver|trag, der (bes. österr.):
arbeitsrechtlicher Vertrag zwischen einer od. mehreren Gewerkschaften einerseits u. einem od. mehreren Arbeitgeberverbänden andererseits; Tarifvertrag.
Dazu:
Kol|lek|tiv|ver|trags|ver|hand|lun|gen <Pl.>.
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Kollektivvertrag,
1) Arbeitsrecht: arbeitsrechtliche Bestimmungen, die im Gegensatz zum Einzelarbeitsvertrag für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gelten, so der Tarifvertrag und die Betriebsvereinbarung. Soweit die Normen des Kollektivvertrags zwingender Natur sind, gehen sie einzelvertraglichen Bestimmungen vor, dürfen aber nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Eine Besserstellung des Arbeitnehmers durch arbeitsvertragliche Regelung ist jedoch zulässig.
2) Völkerrecht: internationaler Vertrag, an dem mehr als zwei Staaten beteiligt sind. Nicht zu den Kollektivverträgen gehören die unechten oder Halbkollektivverträge, in denen ein Staat oder eine Staatengruppe mit besonderer Interessenlage einer anderen Gruppe gegenübertritt. Durch Kollektivverträge versucht die Völkerrechtsgemeinschaft den fehlenden internationalen Gesetzgeber zu ersetzen. Sie werden häufig zum Zwecke der Kodifikation der auf einem bestimmten Rechtsgebiet gewohnheitsrechtlich geltenden Regeln abgeschlossen; in diesem Fall tragen sie fast immer die Bezeichnung Konvention. Durch Kollektivverträge kann aber auch neues Völkerrecht geschaffen werden. Die Satzung (Verfassung) einer internationalen Organisation ist stets ein Kollektivvertrag.
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Kol|lek|tiv|ver|trag, der: 1. arbeitsrechtlicher Vertrag zwischen einer od. mehreren Gewerkschaften einerseits u. einem od. mehreren Arbeitgeberverbänden andererseits; Tarifvertrag. 2. (DDR) kurz für ↑Betriebskollektivvertrag.
Universal-Lexikon. 2012.