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Antinomie
Unvereinbarkeit; Widerspruch; Gegenteiligkeit; Kontradiktion; Gegensätzlichkeit; Paradox; Paradoxon

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An|ti|no|mie 〈f. 19
1. Widerspruch innerhalb eines Satzes
2. Unvereinbarkeit zweier gültiger Sätze
[<grch. anti „gegen“ + nomos „Gesetz“]

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An|ti|no|mie, die; -, -n [lat. antinomia < griech. antinomi̓a] (Philos., Rechtsspr.):
Widerspruch eines Satzes in sich od. zweier Sätze, von denen jeder Gültigkeit beanspruchen kann:
eine wahre Aussage und ihre Negation bilden eine A.

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Antinomie
 
[zu griechisch nómos »Gesetz«] die, -/...'mi |en,  
 1) allgemein: unvereinbarer Widerspruch.
 
 2) mathematische Logik: die Aussage, dass ein Satz A und seine Negation ¬A (gesprochen: »nicht A «) gleichzeitig gültig sind (in Zeichen: A ∧ ¬A ). Berühmt ist z. B. die russellsche Antinomie in der Mengenlehre.
 
 3) Philosophie: Widerstreit zweier entgegengesetzter Urteile, die mit gleich zwingenden Gründen beweisbar sind, im Unterschied zur Paradoxie. I. Kant versteht unter Antinomie besonders die Widersprüche, in die sich die reine Vernunft in ihrem Streben, das Unbedingte unter Vernachlässigung der Anschauung (Erfahrung) zu denken (Dialektik), mit Notwendigkeit verwickelt. Er unterscheidet vier Antinomien (zwei »mathematische« und zwei »dynamische« Antinomien), in denen sich die Behauptung der Endlichkeit oder Unendlichkeit der Welt, der Einfachheit oder Zusammengesetztheit der letzten Teile, der Kausalität oder Freiheit und der Annahme oder Verneinung eines notwendigen, die Welt verursachenden Wesens gegenüberstehen. Von den kantschen Antinomien unterscheiden sich die logischen Antinomien in der Mengenlehre und die semantischen Antinomien, die durch expliziten Bezug auf die sprachlichen Mittel ihrer Formulierung (Selbstbezüglichkeit) zustande kommen (z. B.: »dieser gedruckte Satz ist falsch«).
 
 4) Recht: der Widerspruch zwischen zwei Rechtssätzen desselben Gesetzes. Verschiedene Bestimmungen desselben Gesetzeswerkes widersprechen oder überschneiden sich, sodass es einer Abgrenzung (meist durch die Rechtsprechung) bedarf. Dies gilt z. B. für einige Grundrechte und ihre ausdrücklichen und immanenten Schranken.
 

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An|ti|no|mie, die; -, -n [lat. antinomia < griech. antinomía] (Philos., Rechtsspr.): Widerspruch eines Satzes in sich od. zweier Sätze, von denen jeder Gültigkeit beanspruchen kann: Natur und Technik ... bedeuten für Piano keine Widersprüche. Sie sind ihm -n, die das Leben interessant machen (Woche 7. 2. 97, 45); eine wahre Aussage und ihre Negation bilden eine A.; Der ärztliche Beruf, die ärztliche Berufung stehen so in einer A. ... zu der heutigen Gesellschaft (elan 2, 1980, 2).

Universal-Lexikon. 2012.