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Investmentfonds
In|vest|ment|fonds 〈[ -vɛ̣stməntfɔ̃] m.; - [-fɔ̃s], - [-fɔ̃s]〉 Bestand an Wertpapieren (von Kapitalgesellschaften)

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In|vẹst|ment|fonds […fõ: ], der (Bankw.):
Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, das in Wertpapieren od. Grundstücken angelegt wird.

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Invẹstmentfonds
 
[-fɔ̃ː], in der Schweiz Anlagefonds [-fɔː], von einer Kapitalanlagegesellschaft (Abkürzung KAG, auch Investmentgesellschaft, Investmenttrust) verwaltetes Sondervermögen. Beim »Investment« zahlen Anleger ihr Geld bei einer KAG ein. Diese legt die Gelder der Anleger im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung, gesondert vom eigenen Vermögen, in Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögensgegenständen (z. B. Optionen) an. Die insgesamt von einem Anleger eingebrachten Gelder beziehungsweise ihm zuzurechnenden Wertsteigerungen der hierfür erworbenen Vermögensgegenstände und hieraus erzielten Erträge bilden den Fonds. Über die sich an diesem Investmentfonds ergebenden Rechte der Anleger werden Wertpapiere (Anteilscheine, Investmentzertifikate) ausgestellt.
 
Anlagemöglichkeiten:
 
Man unterscheidet zwischen Publikumsfonds, deren Anteile öffentlich angeboten und von jedermann erworben werden können, und Spezialfonds, die für institutionelle Anleger (maximal 10 nichtnatürliche Personen, z. B. Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen) aufgelegt werden und deren Anteile nicht öffentlich angeboten werden. Nach ihrem Anlagespektrum werden unterschieden: 1) Wertpapierfonds, die ausschließlich in Wertpapieren anlegen. Hierzu gehören: Aktienfonds, die ihr Vermögen je nach Anlageschwerpunkt in nationale oder internationale Aktien investieren; Rentenfonds, die vornehmlich festverzinslichen Wertpapiere in- und/oder ausländischer Aussteller enthalten; gemischte Fonds, die sowohl in Aktien als auch in festverzinsliche Wertpapieren des In- und Auslandes anlegen; Geldmarktfonds, die in kurzfristigen Geldmarktpapieren mit einer (Rest-)Laufzeit von maximal 12 Monaten oder Bankguthaben anlegen (in Deutschland seit 1. 8. 1994 zugelassen); 2) Beteiligungs-Sondervermögen dürfen für ihre Anleger Wertpapiere (Aktien und Schuldverschreibungen) und stille Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland erwerben; 3) offene Immobilienfonds (Grundstücksfonds) investieren das Geld ihrer Anleger vorwiegend in gewerblich genutzte Liegenschaften, zum Teil in Mietwohngrundstücke und eigene Bauvorhaben. Davon zu unterscheiden sind geschlossene Immobilienfonds, die zur Finanzierung bestimmter Bauvorhaben errichtet werden und deren Kapital auf die hierfür erforderlichen Mittel begrenzt ist. Sie sind keine Investmentfonds im Sinne des Gesammelten über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Auch Wertpapierfonds können als geschlossene Fonds (Closed-End-Funds) mit einem begrenzten Fondsvermögen und damit auch einer begrenzten Zahl von Anteilscheinen konstruiert sein. In Deutschland sind aber nur offene Fonds (Open-End-Funds) mit laufender Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und variablem Fondsvermögen zugelassen. Zulässig sind auch Rentenfonds mit begrenzter Laufzeit. Bei diesen Laufzeitfonds steht bereits bei Auflage der Auflösungstermin des Fonds fest; in der Regel erfolgt die Ausgabe von Anteilen nur in den ersten Monaten nach Fondsauflage. In den letzten Jahren hat sich die Angebotsvielfalt der Investmentfonds stark erweitert. So legen Rentenfonds je nach Risikobereitschaft der Anleger das Fondsvermögen entweder in spekulativen Anleihen oder in Anleihen von Schuldnern höchster Bonität (Garantiefonds) an. Bei den Aktienfonds entstanden Fonds mit Risikobegrenzung, bei denen das Fondsvermögen für Kurssicherungsgeschäfte genutzt wird, und Fonds, die vornehmlich in Aktien bestimmter Unternehmen investieren. Darüber hinaus existieren spezielle Aktienfonds für bestimmte Wirtschaftszweige (Branchenfonds), Regionen und Länder (Länderfonds). Hochspekulative Aktienfonds investieren vorwiegend in Optionsscheine sowie an Emerging Markets.
 
Der Preis eines Anteils (Anteilwert) ergibt sich aus der Teilung des gesamten Fondsvermögens durch die Anzahl der ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Anteile. Er ist die Grundlage für die Berechnung des Ausgabepreises. Der Ausgabepreis ist der um den Ausgabeaufschlag (zur Deckung der Ausgabekosten) erhöhte Anteilwert. Die Investmentgesellschaften nehmen jederzeit Anteile zum Rücknahmepreis, der im Regelfall mit dem Anteilwert identisch ist, zurück. Veränderungen der Anteilpreise, die börsentäglich veröffentlicht werden, ergeben sich aus den Wertveränderungen der Vermögensgegenstände des Fonds sowie den zufließenden Erträgen. Zur Ausschüttung gelangen die im Laufe eines Geschäftsjahres dem Fonds zugeflossenen ordentlichen und daneben teilweise auch außerordentliche Erträge (z. B. Veräußerungsgewinne). Ordentliche Erträge sind bei Wertpapierfonds Dividenden und Zinseinnahmen, bei offenen Immobilienfonds Mieterträge und Zinseinnahmen. Die Erträge werden in der Regel einmal jährlich gegen Vorlage des jeweiligen Ertragscheins ausgeschüttet. Bei den thesaurierenden Fonds werden die erwirtschafteten Beträge nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten und wieder angelegt.
 
Gesetzliche Regelung:
 
Neben den allgemeinen Vorschriften für alle Kreditinstitute (Kreditwesengesetz) ist von den Investmentgesellschaften das KAGG zu beachten. Dieses Gesetz, das im Wesentlichen ein Anlegerschutzgesetz ist, regelt, welche Vermögensgegenstände unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung für ein Sondervermögen erworben werden dürfen. Für einen Fonds dürfen z. B. bis zu 5 % (unter bestimmten Bedingungen 10 %) Wertpapiere eines Ausstellers erworben werden, die amtlich notiert oder an anerkannten Märkten des In- und Auslandes gehandelt werden. Offene Immobilienfonds müssen z. B. nach einer gewissen Übergangszeit mindestens 10 verschiedene Grundstücke in einem Fonds enthalten. Zur Abwicklung der zum Sondervermögen gehörenden Geschäfte muss eine von der KAG unabhängige Depotbank eingeschaltet werden, die die Vermögensgegenstände des Sondervermögens auf Sperrdepot oder Sperrkonto verwahrt und den gesamten Zahlungsverkehr abwickelt. Dem Käufer von Investmentanteilen muss ein Verkaufsprospekt mit Vertragsbedingungen des Investmentfonds und der letzte Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt werden. Dieser Verkaufsprospekt muss alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung des Anteilscheins von wesentlicher Bedeutung sind. Der Anleger wird durch die halbjährlich veröffentlichten Rechenschafts- beziehungsweise Zwischenberichte informiert. Geschlossene Immobilienfonds unterliegen nicht dem KAGG.
 
Geschichtliche Entwicklung:
 
Die ersten Investmentgesellschaften entstanden etwa um 1860 in England. In den USA fand die Investmentidee ihre größte Verbreitung. Von dort ausgehend hat sie in allen westlichen Industrienationen Fuß gefasst. Nach gescheiterten Versuchen in den 20er-Jahren (»Zickertscher Kapitalverein«; »Deutscher Kapitalverein«) wurden Investmentfonds erst 1950 in der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgelegt. Die (2001) im BVI Bundesverband Deutscher Investment- und Vermögensverwaltungs- Gesellschaften e. V. (gegründet 1970) zusammengeschlossenen 74 deutschen Investmentgesellschaften verwalten (2001) 1 139 Aktienfonds und gemischte Fonds mit einem Fondsvermögen von 195,4 Mrd., 635 Rentenfonds mit einem Fondsvermögen von 111,1 Mrd., 85 Geldmarktfonds mit einem Fondsvermögen von 50,4 Mrd., 61 AS- und sonstige Wertpapierfonds mit einem Fondsvermögen von 4,7 Mrd. sowie 19 offene Immobilienfonds mit einem Fondsvermögen von 55,9 Mrd.. Neben den 2 227 Publikumsfonds mit einem Fondsvermögen von 417,5 Mrd. gibt es 5 500 Spezialfonds mit einem Fondsvermögen von 500,5 Mrd..
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Kapitalanlage: Diversifikation und Investmentfonds
 

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In|vẹst|ment|fonds, der (Bankw.): Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, das in Wertpapieren od. Grundstücken angelegt wird.

Universal-Lexikon. 2012.