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Eigentumsvorbehalt
Ei|gen|tums|vor|be|halt 〈m. 1Vereinbarung, dass eine verkaufte Sache bis zur Zahlung beim bisherigen Eigentümer verbleiben soll

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Ei|gen|tums|vor|be|halt, der (Rechtsspr.):
vertraglicher Vorbehalt, nach dem eine verkaufte u. übereignete Sache bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleiben soll.

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Eigentumsvorbehalt,
 
die bei dem Verkauf einer beweglichen Sache getroffene Vereinbarung, dass die verkaufte Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleiben soll. Nach § 455 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgte und dass der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug gerät. Der Käufer erwirbt ein dingliches Anwartschaftsrecht (Anwartschaft) an der Kaufsache, über das er, z. B. zu Kreditzwecken, verfügen kann. Ein praktisch sehr bedeutsamer Fall des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt ist der Kreditvertrag (Verbraucherkreditgesetz).
 
Neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt sind verschiedene andere Formen eines modifizierten (erweiterten) Eigentumsvorbehalt möglich. Häufig ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem der Verkäufer darin einwilligt, dass der Käufer die Sache im normalen Geschäftsgang weiterverarbeitet, umgestaltet oder weiterveräußert und dem Verkäufer die daraus erwachsenen Rechte (z. B. den Erlös) abtritt. Beim Kontokorrentvorbehalt wird der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abhängig gemacht; in diesem Fall sind Kollisionen mit einer anderweitig vereinbarten Globalzession denkbar. Die Erklärung des Eigentumsvorbehalts kann auch einseitig erfolgen, z. B. durch Hinweis auf dem Lieferschein (oder der Rechnung), der der Ware vorausgeht oder sie begleitet; ein nachträglich erklärter einseitiger Eigentumsvorbehalt ist unwirksam. Problematisch ist, ob sich ein an sich wirksamer Eigentumsvorbehalt gegenüber gesetzlich normierten Tatbeständen des Eigentumserwerbs (z. B. bei der Verarbeitung, § 950 BGB) durchsetzt. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer im Konkurs des Käufers zur Aussonderung.
 
In Österreich und der Schweiz folgt das Recht des Eigentumsvorbehalts ähnlicher Grundsätzen, wobei in der Schweiz der Eigentumsvorbehalt nur wirksam ist, wenn er am Wohnort des Käufers im öffentlichen Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wird.
 
Literatur:
 
H. G. Lambsdorff u. U. Hübner: E. u. AGB-Gesetz (1982);
 E. Kaiser: Verlängerter E. u. Globalzession im IPR (1986).

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Ei|gen|tums|vor|be|halt, der (Rechtsspr.): vertraglicher Vorbehalt, nach dem eine verkaufte u. übereignete bewegliche Sache bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleiben soll: etw. unter E. liefern.

Universal-Lexikon. 2012.