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Berufssoldat
Be|rufs|sol|dat 〈m. 16; Mil.〉 berufsmäßiger Soldat

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Be|rufs|sol|dat, der:
jmd., der berufsmäßig Soldat ist.

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Berufssoldat,
 
Soldat, der sich freiwillig verpflichtet hat, auf »Lebenszeit« (d. h. bis zum Erreichen einer bestimmen Altersgrenze) Wehrdienst zu leisten. In Deutschland sind die Voraussetzungen für die Übernahme eines Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im Soldatengesetz in der Fassung vom 19. 8. 1975 geregelt. Berufssoldaten können demnach nur Soldaten mit einem Dienstgrad vom Feldwebel aufwärts (Unteroffiziere mit Portepee und Offiziere) sein. Berufssoldat kann nur derjenige werden, der Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und die für seine Aufgaben erforderliche charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt (§ 37). Zur Begründung des Dienstverhältnisses bedarf es einer Ernennung durch den Bundespräsident oder eine von ihm dazu ermächtigte Stelle. Beförderungen und Laufbahnen sind durch die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom 14. 9. 1994 geregelt, die Besoldung ist den Bezügen der Beamten angeglichen. Das Dienstverhältnis endet durch Tod, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung, Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Entfernung aus dem Dienst durch disziplinargerichtlichem Urteil.

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Be|rufs|sol|dat, der: jmd., der berufsmäßig Soldat ist.

Universal-Lexikon. 2012.