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Kanzlei
Anwaltsbüro

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Kạnz|lei 〈f. 18
1. Büro, Dienststelle, Ausfertigungsbehörde (Notariats\Kanzlei, Rechtsanwalts\Kanzlei)
2. dem Staatsoberhaupt unmittelbar unterstehende Verwaltungsbehörde (Bundes\Kanzlei, Staats\Kanzlei)
[<mhd. kanzelie, urspr. „der mit Schranken eingehegte Raum einer Behörde, bes. eines Gerichtshofes“; zu lat. cancelli „Schranken“]

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Kanz|lei, die; -, -en [mhd. kanzelie < lat. cancelli, Kanzel, urspr. Bez. für einen mit Schranken umgebenen Dienstraum für Beamte u. Schreiber von Behörden u. Gerichten]:
1. (früher) Behörde eines Regenten od. einer Stadt, der die Ausfertigung von Urkunden u. die Durchführung des Schriftverkehrs obliegen.
2. Büro eines Rechtsanwalts od. einer Behörde.

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Kanzlei
 
[von lateinisch cancelli »Gitter«, »Schranken« (die den Amtsraum abtrennten)], abgesonderter Raum (Kanzel), besonders der durch Schranken abgetrennte Amtsraum, in dem eine Behörde (schriftlich) arbeitet, auch soviel wie Schreibstube, Amtsraum (auch im nichtstaatlichen Bereich, z. B. Anwaltskanzlei) und Büro einer Behörde (z. B. Staatskanzlei).
 
Auf die früheste Form der Kanzlei, die Apostolische Kanzlei, folgte die der merowingischen und langobardischen Könige. Ihr Leiter (Referendarius) und mehrere Schreiber (Cancellarii oder Notarii) waren für die Erledigung der Schreibgeschäfte zuständig, die unter den Karolingern dann in die Hände der königlichen Hofkapelle übergingen. 854 wurde deren Vorsteher, der Erzkaplan (Archicapellanus), zum Leiter der Schreibgeschäfte ernannt, sein Titel Mitte des 11. Jahrhunderts durch den des Erzkanzlers (Archicancellarius) ersetzt. Im 12. Jahrhundert entwickelte sich die königliche Reichskanzlei zu einer selbstständigen Behörde, deren tatsächliche Leitung einem Hofkanzler oblag. 1559-1806 wurde die Reichshofkanzlei vom »Reichsvizekanzler« geführt, 1620 trat neben sie die als Sonderabteilung der Reichskanzlei in Erscheinung getretene österreichische Hofkanzlei.
 
Beim Aufbau der mittelalterlichen Landesherrschaft kam der Kanzlei eine zentrale Bedeutung zu, da ihr ständiges organisiertes Vorhandensein die Kontinuität der Herrschaft mit verbürgte. Im 13. Jahrhundert war die Kanzlei als Behörde in den weltlichen und geistlichen Territorien vorhanden, der Kanzler als Vorstand durchweg als politischer Vertrauter im Rat des Landesherrn zu finden. Der Übergang vom geistlichen zum weltlichen Kanzleipersonal vollzog sich seit dem 15. Jahrhundert In den Kanzleien der mittelalterlichen Städte, die sich besonders im 14. Jahrhundert bildeten, war der Stadtschreiber lange der einzige rechtskundige kommunale Beamte.
 
Literatur:
 
J. Fleckenstein: Die Hofkapelle der dt. Könige, 2 Bde. (1959-66);
 P. Herde: Beitr. zum päpstl. K.- u. Urkundenwesen im 13. Jh. (21967);
 
Dt. Verwaltungsgesch., hg. v. K. G. Jeserich u. a., 5 Bde. (1983-87).
 

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Kanz|lei, die; -, -en [mhd. kanzelie < lat. cancelli, ↑Kanzel, urspr. Bez. für einen mit Schranken umgebenen Dienstraum für Beamte u. Schreiber von Behörden u. Gerichten]: 1. (früher) Behörde eines Regenten od. einer Stadt, der die Ausfertigung von Urkunden u. die Durchführung des Schriftverkehrs obliegen. 2. Büro eines Rechtsanwalts od. einer Behörde: In seiner beinahe neureichen Villa, die nur seine K. war, ... redete ihr Anwalt behutsam auf sie ein (Rolf Schneider, November 156).

Universal-Lexikon. 2012.