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Akteneinsicht
Ạk|ten|ein|sicht 〈f. 20Einblick in Akten ● einem Anwalt \Akteneinsicht gewähren

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Ạk|ten|ein|sicht, die (Verwaltungsspr.):
Einsicht (1 b) in eine Akte:
jmdm. A. gewähren.

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Ạkteneinsicht,
 
Einsicht in die von Gerichten und Verwaltungsbehörden geführten Akten. Über das Recht auf Akteneinsicht finden sich überall dort Regelungen, wo über bestimmte Vorgänge und Lebenssachverhalte Akten geführt werden. Beispiele: Im Strafverfahren darf der Verteidiger (nicht der Beschuldigte) die gegen einen Beschuldigten vorliegenden Akten einsehen (§ 147 StPO), vor Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aber nur, wenn dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet. Im Verwaltungsprozess (ebenso im finanz- und sozialgerichtlichem Verfahren) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen (§§ 99, 100 Verwaltungsgerichtsordnung). Im Verwaltungsverfahren dürfen die Beteiligten Einsicht in die Verfahrensakten nehmen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, ohne dass durch die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde oder schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden (§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz). Das Recht auf Einsicht in die vollständigen Personalakten steht allen Beamten und, falls der Arbeitgeber solche Akten führt, jedem Arbeitnehmer zu (§ 83 Betriebsverfassungsgesetz).

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Ạk|ten|ein|sicht, die: Einsicht (1 b) in eine Akte: jmdm. A. gewähren.

Universal-Lexikon. 2012.