städtische Verwaltungsbehörde (in bestimmten Städten):
die Magistrate der hessischen Städte.
Syn.: ↑ Senat.
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◆ Ma|gis|trat
I 〈m. 1〉
1. 〈im antiken Rom〉 hoher Beamter, z. B. Konsul
2. öffentl. Amt
3. 〈heute〉 Stadtverwaltung
II 〈m. 16; schweiz.〉 Mitglied der Regierung
[<lat. magistratus „Behörde, Obrigkeit“, zu magister „Meister, Lehrer“]
◆ Die Buchstabenfolge ma|gis|tr... kann in Fremdwörtern auch ma|gist|r... getrennt werden.
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1.
a) (im alten Rom) hoher Beamter (z. B. Konsul);
b) (im alten Rom) öffentliches Amt;
c) (im alten Rom) Behörde, Obrigkeit.
2. (in einigen Städten) Verwaltungsbehörde, Stadtverwaltung.
Mitglied der Regierung bzw. der ausführenden Behörde.
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Magistrat
1) allgemein: 1) öffentliches Amt, Behörde; 2) der, -en/-en, schweizerisch für Mitglieder der Regierung beziehungsweise der ausführenden Behörde.
2) lateinisch Magistratus, im antiken Rom das durch Volkswahl in den Komitien verliehene staatliche Ehrenamt (»honos«) und sein Inhaber. Die höheren Magistraten (kurulische Magistraten; Konsul, Prätor, Zensor, kurulischer Ädil) wurden durch die Zenturiatkomitien, die niederen Magistraten (plebejischer Ädil, Quästor) durch die Tributkomitien oder durch die Volksversammlungen (Concilia Plebis) gewählt. Seit dem 3. Jahrhundert v. Chr. bahnte sich eine Reihenfolge in der Bekleidung der Ämter (Cursus Honorum) an, die durch die »Lex Villia Annalis« (180 v. Chr.) und durch Sulla (82-79) festgelegt wurde. Das Mindestalter betrug für die Quästur 31, das Volkstribunat oder die Ädilität 37, die Prätur 40 und das Konsulat 43 Jahre. Kennzeichnend für die einzelnen Magistraten war Doppelbesetzung (Kollegialität) mit gegenseitigem Einspruchsrecht (Interzessionsrecht) und einjähriger Amtszeit (Annuität). Für das Sonderamt der Zensoren entfiel die Annuität, für die Ausnahmeämter des Interrex, des Diktators und des Magister Equitum galten weder Kollegialität noch Annuität. Für besondere Aufgaben (Krieg, Statthalterschaft) konnten, um die Annuität der Magistraten nicht zu verletzen, bisherige Magistraten als Prokonsuln oder Proprätoren ohne Kollegen bestellt werden. Während ihrer Amtszeit waren die Magistraten immun und nicht absetzbar. Die Oberbeamten (Konsul, Prätor, Prokonsul, Proprätor, Diktator, Magister Equitum, Interrex) besaßen das Imperium 2) und wurden zum Zeichen ihrer Amtsgewalt von Liktoren begleitet. In der Kaiserzeit wurden die Befugnisse der Magistraten durch das Kaisertum und den Dienstadel eingeengt. Ein Teil wurde vom Kaiser ernannt, während die Wahl im 1. Jahrhundert n. Chr. auf den Senat überging.
J. Bleicken: Verfassungs- u. Sozialgesch. des röm. Kaiserreichs, 2 Bde. (1978);
J. Bleicken: Die Verf. der Röm. Rep. (71995);
T. R. Broughton: The magistrates of the Roman republic, 2 Bde. u. Suppl.-Bd. (New York 1951-86, Nachdr. Chico, Calif., 1984-86, Bd. 1 u. 2).
3) im deutschen Verwaltungsrecht der städtische Gemeindevorstand bei Magistratsverfassungen (Gemeinde); in den österreichischen Städten mit eigenem Statut die unterste Verwaltungsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde).
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1Ma|gis|trat, der; -[e]s, -e [lat. magistratus, zu: magister, ↑Magister]: 1. a) (im alten Rom) hoher Beamter (z. B. Konsul); b) (im alten Rom) öffentliches Amt; c) (im alten Rom) Behörde, Obrigkeit. 2. (in einigen Städten) Verwaltungsbehörde, Stadtverwaltung
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Universal-Lexikon. 2012.